Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

geordnete VON MOLTKE *’ zu, der also in der Gesetz gewor- 
denen Fassung lediglich eine Wiederholung des schon in der 
Verfassung statuierten Rechtszustandes erblickte. Die Konsequenz 
dieser Ansehauung sah LASKER ganz richtig darin, daß der Ein- 
fluß des Parlamentes auf die richtige Ausübung des kai- 
serlichen Rechtes sich bei der Budgetbewilligung äu- 
ßern werde, bei der die Regierung nichts zu tun habe, als nach- 
zuweisen, daß die Verstärkungen notwendig seien. Trotz 
seiner Bedenken ist der Abs. V in der Fassung der Regierungs- 
vorlage Gesetz geworden. Damit steht fest, daß das Wehrgesetz 
$ 6 Abs. V dem Kaiser das Recht gibt, wenn er es nicht schon 
ohnedies hatte, im Notfalle Verstärkungen der Friedensarmee auch 
über die gesetzliche Ziffer hinaus einzuberufen, abgesehen von 
seinem Recht, die Reserve zu Uebungen heranzuziehen. Für 
die Theorien, die dem Kaiser dieses Recht nach der Verfassung 
noch nicht zuschreiben, bedeutet sonach das Wehrgesetz in der 
Tat eine Erweiterung der kaiserlichen Machtbefugnisse; für un- 
sere Theorie bedeutet es lediglich eine Wiederholung. Falsch ist 
jedoch die Ansicht derjenigen Schriftsteller, die auf Grund des 
S6Abs. Vdes Wehrgesetzes oder auf Grund der Be- 
ratungen desselben dem Kaiser schon nach dem Verfas- 
sungsartikel 63 das Recht zur Einberufung von Reserven 
in Notfällen zuschreiben. Die Inkonsequenz dieser Meinung 
ist schon früher dargetan worden *®. 
Auch in $ 9 des Wehrgesetzes war eine Bestimmung ent- 
halten, die Bezug haben konnte auf das Organisationsrecht des 
Kaisers; danach „bestimmt der Bundesfeldherr für jedes Jahr 
nach Maßgabe des Gesetzes die Zahl der in das stehende 
Heer und in die Marine einzustellenden Rekruten“ Nach 
Maßgabe welches Gesetzes die Einstellung der Rekruten 
zu erfolgen habe, ist aus $ 9 nicht ersichtlich, auch nicht aus den 
Beratungen zu erkennen. LABAND*? meint, nach Maßgabe des 
— 
*" Ebenda 8. 477, “ 3. 66. * IV S. 86.
	        
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