Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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stärke im Wege der lteichsgesetzgebung vorgesehen. Eine Aen- 
derung dieser Grundsätze haben die späteren Gesetze über die 
Friedenspräsenzstärke gebracht. Danach ist der Kaiser nicht bloß 
durch das Budget, sondern auch rechtlich gebunden, so- 
wohl an die gesetzliche Präsenzziffer, die er im Jahresdurch- 
schnitt nicht überschreiten darf, die er aber auch nach Möglich- 
keit einhalten muß, als auch an die gesetzliche Einteilung des 
Heeres in Cadres. Diese Aenderung der verfassungsmäßigen 
Grundsätze hat jedoch Geltung nur während der Dauer des be- 
treffenden Friedenspräsenzgesetzes selbst, nach dessen Ablauf das 
Örganisationsrecht des Kaisers wieder seine uneingeschränkte Wir- 
kung äußert. 
S 6. 
Die Feststellung der Friedenspräsenzstärke durch das 
Etatsgesetz. 
Bevor das Gesetz vom 15. April 1905 das inzwischen wieder be- 
seitigte Aeternat schuf, war jedesmalmitdem Heranrücken des Außer- 
krafttretens des bestehenden Friedenspräsenzgesetzes die auch heute 
wieder wichtige Frage brennend geworden, deren Untersuchung 
‘lieser Abschnitt gewidmet sein soll, wie die Rechtslage sein werde, 
wenn vor Ablauf des alten kein neues Gesetz über die Friedens- 
präsenzstärke zustande kommen sollte. Für den dann entstehen- 
den Zustand war bei den Beratungen des Verfassungsentwurfs 
die Bezeichnung „racuum“ geprägt worden. Wie v. SAvıanY ® 
mit Recht bemerkt, würde ein solches Vaeuum jedenfalls keine 
Gefahr für die Armee in sich tragen, wenn lediglich die Uneinig- 
keit zwischen Bundesrat und Reichstag über die Zeit der künf- 
tigen Feststellung diese vereitelte; denn wenn über die Präsenz- 
“.. 247. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX. 1/2. 6
	        
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