satz Il der Verfassung der Krone Preußens in Militärangelegen-
heiten zusteht; dieses Veto äußert sich nur bei der Abstimmung
iiber ein neues Friedenspräsenzgesetz im Bundesrat. Den Ablauf
des auf bestimmte Zeit erlassenen Gesetzes kann Preußen dagegen
nicht verhindern.
Eine Verwechslung der Frage, ob Preußen ein Vetorecht ge-
gen gesetzliche Abänderungen der Friedenspräsenzstärke zu-
stehe, mit der andern, ob die in den bisherigen, auf Zeit er-
lassenen Friedenspräsenzgesetzen festgestellte Ziffer infolge des
Vetorechts Preußens auf unbestimmte Zeit weiterzu-
gelten habe, findet sich bei v. RÖNNE °®!. Das letztere ist nie-
mals behauptet worden; es ergibt sich klar aus dem Wortlaut
wie aus der Enntstehungsgeschichte der früheren Friedenspräsenz-
gesetze, daß sie nur auf bestimmte Zeit gelten sollten. Das Veto-
recht Preußens könnte sich nur dann äußern, wenn entweder vor
oder nach Ablauf des alten Friedenspräsenzgesetzes ein Ge-
setzesvorschlag im Bundesrat zur Abstimmung käme. der eine Ab-
änderung der bisherigen Friedenspräsenzstärke bezweckte.
Ob auch nach Ablauf des alten Friedenspräsenzgesetzes
Preußen bei der Neufeststellung der Friedenspräsenzstärke ein
Vetorecht zustehen würde, ist allerdings bezweifelt worden. Es
ist hiergegen eingewandt worden, daß Preußen nur die Abände-
rung bestehender Einrichtungen verhindern könne, daß
aber nach Ablauf des Friedenspräsenzgesetzes das Heer keine be-
stehende Einrichtung in diesem Sinne mehr sei, weil damit die
gesetzliche Grundlage für das Heer ipso iure fortfalle Das tat-
sächliche Weiterbestehen des Heeres könne ihm den Charak-
ter als „bestehende Einrichtung“ ım Sinne des Art. 5 Abs. II
nicht geben. Diese Ansicht vertreten ZORN ®?, PREUSS ®°, v. SA-
VIGNY ®: und v. RÖnNnE®°®, Die überwiegende Meinung in der
Literatur erkennt jedoch Preußen auch nach Ablauf des Friedens-
°ı 17 1, S. 1518. e2 IT S. 537. se. 92. s 8. 239.
»s 1 1, 8. 151.