Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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beruhende Einrichtung. Dies ergibt sich mit völliger Klarheit, 
wenn man diese Frage vom Standpunkte unserer Theorie aus be- 
trachtet, wonach das Friedenspräsenzgesetz überhaupt keine 
Notwendigkeit, sondern nur eine Möglichkeit ist. 
Eine Notwendigkeit ist lediglich das Zusammenwirken von Reichs- 
tag und Bundesrat zur Feststellung des Budgets oder zur nach- 
träglichen Genehmigung von notwendigen Etatsüberschreitungen. 
Hierbei würde ebenfalls das Vetorecht Preußens zur Geltung kom- 
men, das durch seine Stimmen ım Bundesrat allein das Zu- 
standekommen eines Budgets verhindern könnte, in dem durch Ab- 
striche die bisherige Heeresstärke herabgesetzt werden sollte. Die 
Ausübung des preußischen Vetorechts würde also ein vacuum nicht 
etwa verhindern oder ausfüllen, sondern herbeiführen. 
‘8. 
Die Rechtsfolgen des Vacuums. 
Die verschiedenen Lösungen, die diese Frage gefunden hat, 
lassen sich am besten entwiekeln, wenn man dem Gedankengang 
LABANDsS”® zu diesem Punkte folgt. LABAND sagt: „auch wenn 
es an einer gesetzlichen Rechtsnorm über die Friedenspräsenz- 
stärke des Heeres fehlen sollte, würden gewisse verfassungsmäßige 
Grundlagen der Heeresorganisation vorhanden sein, die dauernde 
Geltung haben und deshalb mit dem im Gesetz über die Frie- 
denspräsenzstärke angegebenen Endtermin nicht mit erlöschen.“ 
A. Zunächst blieben nach LABAND bestehen die reichsgesetz- 
lich festgestellte Anzahl der Cadres und deren Formationen. 
Dem ist zuzustimmen, mit der Maßgabe, daß dies keine verfas- 
sungsmäßige, sondern eine einfache gesetzliche Grundlage der 
Heeresorganisation ist. Wie bereits dargestellt worden ist, ist 
der Festlegung der Cadres nach Art und Zahl, die zum ersten 
Male durch das Militärgesetz erfolgte, organisatorische Be- 
  
” Ss. 86fl.
	        
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