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treten, festzustellen, was seinem Bereich angehören kann, und was
ihm fern bleiben muß; die Untersuchung führt an Grundfragen
der Rechtswissenschatt.
I.
Keine Möglichkeit, sich mit dem Recht der auswärtigen Ver-
waltung zu beschäftigen, ohne zu dem Begriff des Völkerreehts
Stellung zu nehmen. Es ist nicht Selbstzweck dieser Ausführun-
gen, von der richtigen Auffassung des Völkerrechts zu handeln.
Was der Verfasser als Grundlage hier voraussetzt, ist folgendes:
Die Gesamtheit der Kulturstaaten bildet eine Gemeinschaft,
die für ihre Mitglieder, die Staaten, Recht zu erzeugen vermag.
Als Gemeinschaft ohne Gemeinschaftsorgane kann sie nur unge-
schriebenes Recht haben. Staatsverträge zwischen zwei oder meh-
reren Mitgliedern der Gemeinschaft begründen für das Völker-
recht Rechtsverhältnisse, nicht Rechtssätze; darüber hinaus mögen
Staatsverträge nur als Erkenntnismittel in Betracht kommen für
eine Rechtsüberzeugung, die ın der Staatengemeinschaft besteht.
Nach seinem Inhalt regelt das Völkerrecht die Verfassung der
Staatengemeinschaft und solche Beziehungen zwischen ihren Mit-
gliedern, für die ein einheitlicher Wille der Staatengemeinschaft
vorhanden ist; in ersterer Hinsicht somit ein geschlossenes Ganzes,
nach der zweiten Richtung eine Summe historisch bedingter ein-
zelner Rechtssätzee Als Ordnung innerhalb der Staatengemein-
schaft aber kann das Völkerrecht nur die Mitglieder dieser Ge-
meinschaft binden. Es ist der Staat als solcher, der der Gemein-
schaft gegenüber verpflichtet ist, gegen einen anderen Staat das
und jenes Verhalten zu beobachten. Jedermann, Behörden und
Private, ist gehalten, solche Pflichten des Staates gegen andere
Staaten nach Maßgabe des Völkerrechts als bestehend anzuerken-
nen, und es kommt dem unmittelbare Bedeutung zu für die Or-
gane des Staates, die mit seiner Vertretung nach außen beauf-
tragt sind, wird mittelbar wichtig für Behörden und Private, wenn