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Jiweckmäßigkeit, durch sittliche Rücksichten. Rechtlichen Cha-
rakter aber vermöchten solche Sätze nur insoweit in Anspruch
zu nehmen, als sie, nach innen gewendet, Behörden und Privaten
ein bestimmtes Verhalten vorschreiben mit Rücksicht auf die Be-
ziehungen des Staats zu auswärtigen Staaten, als das Prozeßrecht
den Gesandten für unbelangbar erklärt, das Strafrecht die Gefähr-
dung befreundeter Staaten bedroht. Von einem einheitlichen
„Staatsrecht“ aber ist alsdann längst nicht mehr die Rede. Es
gibt nunmehr im Staat eine Anzahl von Bestimmungen des Prozeß-
rechts oder Strafrechts, die durch Rücksiehtnahme auf fremde
Staaten veranlaßt sind, aber sie bleiben, was sie nach ihrer
Eigenart sind, innerstaatliche Bestimmungen über Prozeßrecht
und Strafrecht.
11.
Kann das Völkerrecht nur Staaten verpflichten, so müssen
umgekehrt Vorschriften, die Privaten, Rechte und Pflichten gegen
den Staat zuweisen, und solche, die staatliche Behörden zu einem
Verhalten gegenüber Privaten verbinden, dem innerstaatlichen
Recht angehören. Und das gilt auch dann, wenn diese Vorschrif-
ten einer Vertretung staatlicher Interessen gegenüber anderen
Staaten dienstbar sind.
Die Durchführung staatlicher Aufgaben wird nach zwei Rich-
tungen wirksam: die Verfolgung öffentlicher Zwecke geschieht
im Innern durch eine Tätigkeit, der nach Abspaltung mehrerer
Sondergebiete der Name einer inneren Verwaltung verblieben ist;
eine gleichartige Tätigkeit erfolgt nach außen, die staatlichen Be-
dürfnisse gegenüber anderen Staaten sicher zu stellen.
Doch schon hier stockt die Erörterung. Kann von einer
„Verwaltung“ der auswärtigen Angelegenheiten durch den Staat
gesprochen werden, da sich diese Tätigkeit außerhalb der staat-
lichen Rechtsordnung abwickle? OTTO MAYER? verneint die Frage.
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2 Deutsches Verwaltungsrecht 1895, 1, 10. Uebereinstimmend F. FLEINER,