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Und wenn es dahin gestellt sein mag, ob der Verwaltungslehre
(die soziologisch betrachtet) eine solche Auffassung verwehrt wer-
den darf, gewißist: wo Rechtssätze über auswärtige Angelegenheiten
nicht dem staatlichen Recht angehören, da kann von einem Recht
der auswärtigen Verwaltung als Teil des innerstaatlichen Rechts
nicht gesprochen werden. Der Bestand eines Rechts der aus-
wärtigen Verwaltung als besonderen Rechtszweiges steht und fällt
daher mit dem Nachweis, ob Rechtssätze dieser Art ım einzel-
staatlichen Recht vorkommen. Sie sind zunächst möglich als
Vorschriften über die Einsetzung staatlicher Organe, deren Wille
als staatlicher Wille in Wahrnehmung auswärtiger Angelegen-
heiten geachtet werden soll — was freilich schon voraussetzt, daß
es verbindlichen Willen dieser Art überhaupt gibt. Inhaltlich
aber muß ein Recht der auswärtigen Verwaltung die Formen
zeigen, die allem Öffentlichen Recht zu eigen sind: Begründung
von Pfliehten und Rechten der Individuen gegenüber dem Staat
(oder gegenüber anderen öffentlichen Verbänden im Staat); und
— auf Abgrenzung der Willensmacht zwischen Staat und Unter-
tan abzustellen, ist zu eng — Festlegung behördlichen Verhaltens,
das unmittelbar oder mittelbar private Interessen beeinflußt.
Allerdings muß dabei eine Festlegung behördlichen Verhaltens in
Frage sein, die verbindliehe Wirkung nicht gegenüber dem Staat
als Dienstherrn, sondern gegenüber der im Staat organisierten
Gesamtheit beansprucht. Bloße Dienstanweisungen, so reich ihr
Inhalt gerade in auswärtigen Angelegenheiten ist, vermöchten
noch kein Recht der auswärtigen Verwaltung zu schaffen. Welche
Tragweite einer Anordnung im einzelnen Fall zukommt, ist Aus-
legungsfrage. Gesetze jedenfalls, die in einem Staat über behörd-
liches Verhalten ergehen, bedeuten schon durch ihren Bestand,
daß das in ihnen angeordnete Verhalten nicht bloß als Dienst-
pflicht, sondern als Rechtspflicht gemeint ist.
Institutionen des Deutschen Verwaltungsrecht ?1912 8. Ueber Einzelan-
anwendungen gleicher und ähnlicher Bedenken unten.