Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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in der Form des Reskriptes vom 17. August 1804117, Die Ver- 
suche der magyarischen Publizistik, darzutun, daß die Proklama- 
tion die Schaffung einer staatseinheitlichen Bezeichnung des „Re- 
genten der Monarchie von Oesterreich“ nur für die nicht- 
ungarischen Länder bezweckte, vermögen auch die sehwächste 
Probe nicht zu bestehen!!®. Sie stehen mit dem gleichzeitig un- 
-ternommenen Versuche des Nachweises, daß die ungarischen Stände 
gegen die Wirksamkeit der Proklamation für Ungarn Verwah- 
rung eingelegt hätten, im schroffen Widerspruch. Aber auch 
dieser Versuch ist bisher nicht geglückt. Auf dem Landtag von 
1807 wird zunächst der Antrag gestellt, es solle die Versicherung 
der Proklamation, daß durch die behufs Erhöhung des Glanzes der 
ganzen Monarchie!!? erfolgte Annahme des Titels eines er b- 
lichen Kaisers der Monarchie von Oesterreich 
den Rechten, Gesetzen und der Verfassung des Königreichs 
kein Eintrag geschehe, zum Gesetz erhoben werden. Das ist 
keine Petition um Zurücknahme des Titels oder um förm- 
liche Feststellung seiner völligenBedeutungslosigkeit 
gegenüber Ungarn. Die Majorität beschwichtigte sich gegenüber 
diesem Antrage mit der Erwägung, die Garantieerklärung des Re- 
skripts, die übrigens den nichtungarischen Ländern in gleicher 
Weise erteilt wird wie den ungarischen, sei hinreichend. Die 
Würde des Kaisers von Oesterreich habe mit der Verfassung und 
den Freiheiten Ungarns nichts zu tun, der Titel gehe die 
Stände unmittelbar nichts an (immediate nec concernere). 
Für diestaatsrechtliche Beurteilung der Haltung der Stände 
ist aber ausschlaggebend, daß die Proklamation als ver- 
bindlicher Staatsakt nach Ungarn ausging, als solche den Gegen- 
stand reichstäglicher Verhandlung gebildet hat, und daß weder 
117 TEZNER, im 25. Band der GRÜNHUTschen Zeitschrift S. 428. 
118 Tezxwer, Der Österreichische Kaisertitel S. 113—174. 
19 Vgl die bereits berührte Gegenüberstellung von Regnum und 
Tota Monarchia in GA. 7: 1790/91.
	        
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