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in der Form des Reskriptes vom 17. August 1804117, Die Ver-
suche der magyarischen Publizistik, darzutun, daß die Proklama-
tion die Schaffung einer staatseinheitlichen Bezeichnung des „Re-
genten der Monarchie von Oesterreich“ nur für die nicht-
ungarischen Länder bezweckte, vermögen auch die sehwächste
Probe nicht zu bestehen!!®. Sie stehen mit dem gleichzeitig un-
-ternommenen Versuche des Nachweises, daß die ungarischen Stände
gegen die Wirksamkeit der Proklamation für Ungarn Verwah-
rung eingelegt hätten, im schroffen Widerspruch. Aber auch
dieser Versuch ist bisher nicht geglückt. Auf dem Landtag von
1807 wird zunächst der Antrag gestellt, es solle die Versicherung
der Proklamation, daß durch die behufs Erhöhung des Glanzes der
ganzen Monarchie!!? erfolgte Annahme des Titels eines er b-
lichen Kaisers der Monarchie von Oesterreich
den Rechten, Gesetzen und der Verfassung des Königreichs
kein Eintrag geschehe, zum Gesetz erhoben werden. Das ist
keine Petition um Zurücknahme des Titels oder um förm-
liche Feststellung seiner völligenBedeutungslosigkeit
gegenüber Ungarn. Die Majorität beschwichtigte sich gegenüber
diesem Antrage mit der Erwägung, die Garantieerklärung des Re-
skripts, die übrigens den nichtungarischen Ländern in gleicher
Weise erteilt wird wie den ungarischen, sei hinreichend. Die
Würde des Kaisers von Oesterreich habe mit der Verfassung und
den Freiheiten Ungarns nichts zu tun, der Titel gehe die
Stände unmittelbar nichts an (immediate nec concernere).
Für diestaatsrechtliche Beurteilung der Haltung der Stände
ist aber ausschlaggebend, daß die Proklamation als ver-
bindlicher Staatsakt nach Ungarn ausging, als solche den Gegen-
stand reichstäglicher Verhandlung gebildet hat, und daß weder
117 TEZNER, im 25. Band der GRÜNHUTschen Zeitschrift S. 428.
118 Tezxwer, Der Österreichische Kaisertitel S. 113—174.
19 Vgl die bereits berührte Gegenüberstellung von Regnum und
Tota Monarchia in GA. 7: 1790/91.