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Klausel entsprechenden Inhalts. Dagegen kann das regelmäßig
zugelassene Ersuchen um vorläufige Festnahme des auszuliefern-
den von Behörde zu Behörde erfolgen. Die ersuchende Behörde
wird dabei nicht etwa als Vertreterin des verfolgenden Staates
tätıg, die ersuchte Stelle als Vertretung des Aufenthaltsstaates:
es bleibt ein Akt der Strafverfolgung, wenn sich die zuständige
Inlandsbehörde um Festnahme des Beschuldigten bemüht; ob ihr
Ersuchen sich an eine andere Behörde desselben Staats oder an
die Behörde eines fremden Staats richtet, gilt gleich. — Auch in
Zivilsachen vollzieht sich ein Ersuchen um Rechtshilfe, wenn
nicht besondere Erleichterungen vereinbart sind, in der Weise,
daß ein Staat den andern Staat ersucht, es möge die und jene
Handlung im Dienst eines gerichtlichen Verfahrens vorgenommen
werden. Das Haager Abkommen über internationales Zivilprozeß-
recht aber hat für Beweiserhebungen im Ausland schon in seiner
früheren Gestalt von 1896 eine Vereinfachung vorgesehen: nicht
mehr das Ersuchen um Rechtshilfe soll von Staat zu Staat ge-
stellt werden, sondern nur ein Ersuchen, das Schriftstück, wel-
ches das Rechtshilfebegehren enthält, an die zuständige Behörde
zu übermitteln, und in seiner Umgestaltung von 1905 hat das
Abkommen auch diese diplomatische Uebermittelung nur zum Teil
beibehalten, zum Teil sie durch ein Verfahren ersetzt, bei dem
Verhandlungen von Staat zu Staat ausgeschaltet werden.
Die erwähnten Beispiele zeigen, daß der friedliche Staaten-
verkehr immerhin einige Veranlassung hat, die Pflege zwischen-
staatlicher Beziehungen durch innerstaatliche Normen zu binden;
nur freilich ihr Umfang ist gering, denn die Gestaltung solchen
Verkehrs hat mit privaten Interessen nur wenig Berührung. Um
so nachdrüeklicher und einschneidender werden dagegen private
Interessen in Mitleidenschaft gezogen, wo der Staat mit bewaff-
neter Gewalt seinen Willen gegen andere Gemeinschaften durch-
setzt. Es ist nicht das Schattengebilde des feindlichen „Staates“,
gegen das sich der Krieg in der Wirklichkeit der Dinge wendet.