Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Klausel entsprechenden Inhalts. Dagegen kann das regelmäßig 
zugelassene Ersuchen um vorläufige Festnahme des auszuliefern- 
den von Behörde zu Behörde erfolgen. Die ersuchende Behörde 
wird dabei nicht etwa als Vertreterin des verfolgenden Staates 
tätıg, die ersuchte Stelle als Vertretung des Aufenthaltsstaates: 
es bleibt ein Akt der Strafverfolgung, wenn sich die zuständige 
Inlandsbehörde um Festnahme des Beschuldigten bemüht; ob ihr 
Ersuchen sich an eine andere Behörde desselben Staats oder an 
die Behörde eines fremden Staats richtet, gilt gleich. — Auch in 
Zivilsachen vollzieht sich ein Ersuchen um Rechtshilfe, wenn 
nicht besondere Erleichterungen vereinbart sind, in der Weise, 
daß ein Staat den andern Staat ersucht, es möge die und jene 
Handlung im Dienst eines gerichtlichen Verfahrens vorgenommen 
werden. Das Haager Abkommen über internationales Zivilprozeß- 
recht aber hat für Beweiserhebungen im Ausland schon in seiner 
früheren Gestalt von 1896 eine Vereinfachung vorgesehen: nicht 
mehr das Ersuchen um Rechtshilfe soll von Staat zu Staat ge- 
stellt werden, sondern nur ein Ersuchen, das Schriftstück, wel- 
ches das Rechtshilfebegehren enthält, an die zuständige Behörde 
zu übermitteln, und in seiner Umgestaltung von 1905 hat das 
Abkommen auch diese diplomatische Uebermittelung nur zum Teil 
beibehalten, zum Teil sie durch ein Verfahren ersetzt, bei dem 
Verhandlungen von Staat zu Staat ausgeschaltet werden. 
Die erwähnten Beispiele zeigen, daß der friedliche Staaten- 
verkehr immerhin einige Veranlassung hat, die Pflege zwischen- 
staatlicher Beziehungen durch innerstaatliche Normen zu binden; 
nur freilich ihr Umfang ist gering, denn die Gestaltung solchen 
Verkehrs hat mit privaten Interessen nur wenig Berührung. Um 
so nachdrüeklicher und einschneidender werden dagegen private 
Interessen in Mitleidenschaft gezogen, wo der Staat mit bewaff- 
neter Gewalt seinen Willen gegen andere Gemeinschaften durch- 
setzt. Es ist nicht das Schattengebilde des feindlichen „Staates“, 
gegen das sich der Krieg in der Wirklichkeit der Dinge wendet.
	        
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