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Das gilt für die Rechtspflichten, welche der Krieg — viel-
leicht schon in Friedenszeiten — dem Einzelnen unmittelbar auf-
erlegt. Das Zeichen vom Roten Kreuz soll nicht zu gewerblichen
Zwecken verwendet werden. Die Einwohner sind zu Kriegslei-
stungen verbunden. Den Schiffbauer trifft in England die Pflicht,
begonnene Schiffsbauten für eine Kriegspartei anzumelden und
Sicherheit zu leisten, daß die Bauten während des Krieges nicht
zur Ablieferung gelangen. Der Kriegsgefangene ist nach den Ver-
trägen verpflichtet, Name und Rang anzugeben, der Arzt, seine
Dienste auch dem Gegner zu leisten. Es ist immer ein bestimmter
Staat, gegen den die Verpfliehtung des Einzelnen besteht: sie ist
verwaltungsrechtlicher Natur.
Vor allem aber gilt das für die Masse der kriegsrechtlichen
Vorschriften, die ein Verhalten der staatlichen Organe gegenüber
Privaten vorschreiben. Wer einen Anspruch hat, als Mitglied der
bewaffneten Macht behandelt zu werden, und wie mit Kriegs-
gefangenen, mit Verwundeten, mit Parlamentären zu verfahren,
welche Kriegsmittel angewendet werden können gegenüber den
gegnerischen Truppen, wieweit sich Schädigungen gegen Private
richten dürfen, die polizeiliche Bekämpfung von Schädigungen
durch Private, Beschränkungen, die der neutrale Staat Militärper-
sonen und Privaten auferlegt — das alles hat eine Ausübung der
Staatsgewalt gegenüber dem Individuum zum Inhalt, und wenn
darüber Rechtssätze bestehen, so sind es Sätze des Rechts der
auswärtigen Verwaltung.
Vielfach erscheinen sie sehon äußerlich in Gestalt einzel-
staatlicher Rechtsnormen. Das Reichsgesetz vom 13. Juni 1873
regelt die Kriegsleistungen. Niemand bezweifelt, daß hier echtes
Verwaltungsrecht vorliegt, und man glaubt nur, den Gegenstand
in das „Militärrecht“ verweisen zu dürfen — mit ähnlichem Grund,
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nazionale nei giudizi interni1905, 79 ff. Vgl. auch schon H. TRIEPEL, Völker-
recht und Landesrecht 1899, 393 f. und neuerdings HEILBORN bei Stier-Somlo,
Handbuch des Völkerrechts 1912, 1, 88.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 1. 8