Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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wie wenn man die Steuern, die militärischen Zwecken dienen sol- 
len, dem Recht der Heeresorganisation einreihen wollte. Oeffent- 
liehrechtlichen Ersatz für Kriegsschäden bewilligen drei Reichs- 
gesetze vom 14. Juni 1871, ein weiteres vom 22. Juni 1871, ein 
anderes vom 23. Februar 1874. Wieweit die Staatsgewalt einen 
Zugriff auf feindliche Schiffe zur See haben solle, bestimmen die 
Verordnungen des Norddeutschen Bundes und des Reiches vom 
18. Juli 1870 und 19. Januar 1871. Einen Umriß der deutschen 
Prisengerichtsbarkeit zeichnet das Reichsgesetz vom 3. Mai 1884, 
für einen einzelnen Fall näher bestimmt in der Verordnung vom 
15. Februar 18389. Ein Reichsgesetz vom 22. März 1902 bindet 
die Verwendung des Roten Kreuzes durch Gewerbetreibende, durch 
Vereine an behördliche Erlaubnis. Und es mag daran erinnert 
sein, daß im Preüßischen Landrecht 19 $$ 193 ff. das Beuterecht 
zu Land und Wasser eine ausführliche Regelung erfahren hatte. 
Andere Staaten sind über den Rahmen dieser Gegenstände noch 
hinausgegangen. Die Foreign Enlistment Act Englands (1870) 
befaßt sich mit den Pflichten der Einwohner neutraler Staaten; 
sie bringt zumeist Strafdrohungen gegen Handlungen Privater (die 
hier nicht weiter einschlagen), untermischt jedoch mit mancherlei 
administrativen Bestimmungen. In Frankreich ordnet das inter- 
essante Dekret vom 18. Oktober 1912 die Neutralität der Bepu- 
blik im Seekrieg: wieviel fremde Kriegsschiffe die Behörden im 
Hafen dulden dürfen, und wielange, welche Vorräte sie einnehmen 
können und anderes mehr. Ausführlicher als irgendeine Regelung 
aber geht der Codice per la marina mercantile von 1865/77 auf 
das Kriegsrecht ein, insoweit es sich dabei um Rechte und Pflichten 
der Einzelnen dem Staat gegenüber und um Gebundenheiten der 
staatlichen Organe gegenüber Einzelnen handelt; der ganze Titel 4 
des ersten Buches handelt vom Seekrieg, und bezeichnend genug 
trägt dieses erste Buch die Aufschrift disposizioni amministrative. 
Doch es bedarf gar nicht der Form eines partikularen Ge- 
setzes, um solche verwaltungsrechtliche Normen zur Entstehung
	        
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