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mit der eine auswärtige Verwaltung regelmäßig zu tun hat, auf
Beziehungen der Kulturstaaten zu einander. Und doch erschöpfen
diese Beziehungen ihren Inhalt nicht. Denn überall, wo der Staat
seine Interessen nach außen wahrnimmt, übt er auswärtige Ver-
waltung, auch dort, wo er diese Interessen gegen Völkerschaften
geltend macht, die einem völkerrechtlich anerkannten Staat nicht
angehören. Auch über solche Angelegenheiten kommen Rechts-
sätze vor, Rechtssätze, die notwendig ınnerstaatliches Recht sein
müssen.
So fällt insbesondere in den Bereich der auswärtigen Ver-
waltung die auf den Erwerb von Kolonien gerichtete Tätigkeit;
nicht nur nach seiten dritter Staaten, mit denen darüber zufällig
Verhandlungen nötig werden, sondern unmittelbar, im Hinblick
auf das zu erwerbende Gebiet selbst. Demgemäß sind es in sol-
chen Fällen auch die Organe der auswärtigen Verwaltung, die zur
Tätigkeit berufen sind, und das mag juristisch erhebliche Folgen
haben. Es ist im deutschen Kolonialrecht streitig, welches der
Rechtsgrund der Anordnungen ist, die vor dem ersten Schutzge-
bietsgesetz vom 17. April 1886 für die neuerworbenen Besitzungen
erlassen wurden. Täusche ich mich nicht, so liegen die Dinge
so: das Reich als solches, in seiner verfassungsmäßigen Organi-
sation, hat die Schutzgebiete erworben; zur Vornahme der Erwer-
bungen waren die Organe seiner auswärtigen Verwaltung berufen;
die erworbenen Gebiete blieben aber so lange zu deren Verfügung,
als nicht verfassungsmäßig -—— eben durch das erste Schutzgebiets-
gesetz — für eine andere Regelung gesorgt wurde. Die Regie-
rung der erworbenen Gebiete freilich ist nach ihrem juristi-
schen Gehalt keine Angelegenheit der auswärtigen Verwaltung mehr
gewesen; davon wird alsbald zu sprechen sein. Aber die inner-
staatlichen Aufgaben, um die es sich damals gehandelt hat, waren
der Stelle anheimgefallen, die den Erwerb der Kolonien durch-
geführt hatte, in entsprechender Anwendung des Art. 11 der
Reichsverfassung dem Kaiser, und so ist es ein Rechtssatz über