Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Organisation der auswärtigen Verwaltung, der dem inneren Ko- 
lonialstaatsrecht Deutschlands die erste Grundlage gegeben hat. 
Aber auch die staatliche Betätigung selbst, die nicht gegen 
einen anderen Staat und doch nach außen gerichtet ist, mag den 
Gegenstand von Rechtssätzen bilden. Nicht leicht freilich ein 
friedlicher Verkehr dieser Art. Wohl aber der Waffengebrauch. 
Wer sollte den Befehlshaber von dem Vorwurf einer Anstiftung 
zum Mord befreien, der auf Eingeborene zu feuern befiehlt, wenn 
nicht nachzuweisen wäre, daß solche Aufforderung nicht rechts- 
widrig ist? Und sie kann der Rechtswidrigkeit nur dann er- 
mangeln, wenn ein präjudizieller Rechtssatz besteht, der bei Wahr- 
nehmung deutscher Interessen gegenüber Völkerschaften ohne 
anerkannten Staatsverband gestattet, nach Ermessen Gewalt zu 
gebrauchen. Und ein solcher Rechtssatz muß wiederum der aus- 
wärtigen Verwaltung angehören. 
IV. 
Der Reichsanzeiger vom 25. Januar 1906 veröffentlicht die 
Gemeindeordnung für die deutsche Niederlassung in Tientsin. Es 
ist da von Gemeinderat und Gemeindeversammlung die Rede, von 
den Aufgaben der Gemeinde, die für Schutz der Person und des 
Eigentums zu sorgen, gegen ansteckende Krankheiten und Vieh- 
seuchen, gegen Feuers- und Wassersgefahr Maßregeln zu treffen 
habe. Sollte auch hier ein Stück Rechtes der auswärtigen Ver- 
waltung vorliegen? Es wird nötig sein, vor allem den Platz fest- 
zustellen, der der Rechtsordnung soleher Außengebiete im Rechts- 
system zukommt. 
Gebiet und Volk bilden die wesentlichen Bestandteile des 
Staates. Das Gebiet, welches die Reichsverfassung in Art. 1 be- 
zeichnet, schafft die staatsrechtliche Individualität des deutschen 
Reiches. Aber es erschöpft nicht den Raum der Erdoberfläche, 
in dem die deutsche Staatsgewalt von sich aus wirksam werden 
kann. Neben das Reichsgebiet treten die Außengebiete deutscher
	        
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