Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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ihre Annahme abgelehnt noch auch eine Adresse über die 
von den Ständen geteilte Auffassung ihrer Bedeutung an den 
Hof abgegangen ist. Gerade darum ist aber diese Bedeutung 
selbst nur nach dem Inhalt der Proklamation zu beur- 
teilen, der über ihre Zwecke und Ziele keinen Zweifel aufkommen 
läßt, Was aber die Selbstbeschwichtigung der Majorität anbe- 
langt, so wird siedurch den die ganze Entwicklung 
der Zentralisation beherrschenden Gegensatz 
erklärt, der für die ständisch-monarchische 
Epoche zwischen den Angelegenheiten, welche 
sich klar und ausgesprochen auf die Rechte des 
Landes beziehen, das Land unmittelbar angehen, und den An- 
gelegenheiten der monarchischen Reservate, den cau- 
saesummi Principis, besteht, die unmittelbar nur den 
Herrscher, das Land aber nurmittelbar angehen, wenn 
er für die Mittel und Kosten ihrer Ausübung 
das Landin Anspruch nimmt?!?”. Ganz im Geiste dieser 
staatsrechtlichen Auffassung scheidet z. B. der grundgesetzliche 
Erbvergleich der Stände der beiden Mecklenburg vom 18. April 
1755 zwischen Gesetzen, welche die Privilegien der Stände 
betreffen und Steuerbewilligungen einerseits und Gesetzen, welche 
die ganze Landschaft aber keine Ständerechte berühren, den 
sogenannten gleichgültigen Gesetzen. 
III. Es erweist sich darum ganz unmöglich, auch nur 
den schwächsten Beweis dafür vorzubringen, und auch Apponyi 
hat ihn nicht einmal versucht, daß die Stände jemals gegen die 
Verwendung der neuen Titulatur für diemonarchischen 
120 AppoNYI bezeichnet Separatabdruck 8. 21 diese Erklärung als einen 
haltlosen Einfall. Sie wurzelt aber in dem bereits in den GA. 8: 1559 
und 38: 1569 niedergelegten Gegensatz, der uns allein den Schlüssel für 
das staatsrechtliche Verständnis des Zentralisationsprozesses bietet. TEZNER, 
Oestereichische Rundschau 9. Bd. S. 354f. Auch DEAK in seiner Rede vom 
28. März 1867 spricht von einem nur indirekten Einfluß der Stände 
auf die unter dem Kaisertitel geübten Prärogativen. 
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