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hier eine auswärtige Verwaltung selbständiger Art möglich.
Allein das kann in Wirklichkeit nicht sein, weıl die Kolonie nicht
Staat ist. Wenn wirklich Behörden einer Kolonie Handlungen der
auswärtigen Verwaltung vornehmen, so können sie es nicht zu
eigenem Recht, sondern nur kraft Uebertragung von seiten des
Mutterlandes tun. Und wo eine Kolonie solche Verwaltung, wenn
auch nur in beschränktem Umfang, zu eigenem Recht in Anspruch
nimmt — in Canada läßt sich der Vorgang gegenwärtig beob-
achten —, da beansprucht die Kolonie, Staat zu sein, und die
Beziehung zum Mutterland verwandelt sich aus einer kolonialen
Zugehörigkeit ın ein völkerrechtliches Protektorat.
Alles das gilt in gleicher Weise, wo das Deutsche Reich nicht
ausschließliche Herrschaft wie ın der Kolonie, sondern nur eine Mit-
herrschaft über außerdeutsches Gebiet übt. Es kann nicht Auf-
gabe der Lehre vom Reichsstrafrecht sein, das Recht des Code
penal darzustellen, deshalb, weil in Neutral-Moresnet dieses Ge-
setzbuch in Geltung steht. Das für Neutral-Moresnet geltende
Recht ist ein anderes als das reiehsdeutsche Recht. Das preußische
und das Reichsstaatsrecht mögen klarlegen, wodurch die deutsche
Staatsgewalt dort wirksam wird. Die Inhalte der dort geltenden
Rechtsordnung bilden einen Rechtsstoff für sich, über dessen Ver-
arbeitung abermals das wissenschaftliche Bedürfnis entscheidet.
Nicht anders, wenn das Reich an der Bildung der europäischen
Donaukommission beteiligt ist, die die Schiffahrt auf der unteren
Donau autonom regelt. Die Verordnungen der Kommission schaffen
nicht Recht der auswärtigen Verwaltung, ihr Inhalt gehört nicht
dem reichsdeutschen Verwaltungsrecht an, es ist wiederum ein
Rechtsstoff, der systematisch’ völlig für sich steht.
Dasselbe aber gilt für die Gebiete deutscher Konsulargerichts-
barkeit, und es gilt für die konsularische Tätigkeit, die in frem-
den Staaten europäischer Kultur geübt wird; dem Konsularrecht
kommt eine gleichartige Stellung im Rechtssystem zu wie dem
Kolonialrecht. Wiederum ist es Sache des Reichsstaatsrechts, das