Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Uebergreifen der deutschen Staatsgewalt in Auslandsstaaten fest- 
zustellen, die Brücke zu schlagen zwischen dem innerdeutschen 
und dem hier erörterten deutschen Auslandsrecht. Aber die In- 
halte dieses deutschen Auslandsrechts sind wiederum systematisch 
selbständig; Strafverordnungen des deutschen Konsuls in Kon- 
stantinopel fallen in das für die Türkei geltende deutsche Straf- 
recht. Und wo dem Konsul verwaltungsrechtliche Befugnisse 
gegenüber Reichsdeutschen zustehen, da bilden sie Recht der in- 
neren Verwaltung für seinen Amtsbezirk. 
Alsdann aber — und damit sei der Faden wieder aufgenom- 
men — kann es nicht richtig sein, wenn, wie vielfach geschieht, 
vom Konsul und seinen Aufgaben als einem Stück des Rechts der 
auswärtigen Verwaltung gehandelt wird. Von außerordentlichen 
Fällen abgesehen, ist der Konsul nicht Organ der auswärtigen 
Verwaltung ’, und seine amtlichen Aufgaben gehören der streitigen 
oder freiwilligen Gerichtsbarkeit und der inneren Verwaltung an. 
Zugleich aber erweisen sich damit Begriffsbestimmungen als 
unhaltbar, die der auswärtigen Verwaltung im Rechtssinn einen 
Aufgabenkreis zuschreiben, der über die hier gezogenen Grenzen 
wesentlich hinausgeht. GEORG MEYER bezeichnet als Verwaltung 
der auswärtigen Angelegenheiten den „Inbegriff der auf den inter- 
nationalen Verkehr bezüglichen Staatstätigkeiten“, und versteht 
unter internationalem Verkehr sowohl den Verkehr der Staaten 
untereinander, als auch den „internationalen Privatverkehr“, den 
die staatlichen Organe zu schützen und zu fördern haben®. Nach 
” Der Konsul ist materiell nicht mit Aufgaben der auswärtigen Ver- 
waltung betraut, und die Rechtssätze über seine Organstellung — worauf 
es hier ankommt — gehören darum nicht in das Recht der auswärtigen 
Verwaltung. Formal ist das Konsularwesen wohl allerwärts der Organi- 
sation der auswärtigen Verwaltung eingegliedert, wie das bis vor wenig 
Jahren ja auch bei dem deutschen Kolonialdienst der Fall war. Wo rein 
formal von einem „Beamten im Dienst des auswärtigen Amtes“ die Rede ist wie 
in $ 353a StGB., fallen oder fielen beide Gruppen unter diese Bezeichnung. 
® Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts® 1910, 468. Vgl. freilich 
auch die vortrefflichen Bemerkungen 8, 32.
	        
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