Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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besondere auch sich im Bereich der Verwaltung bewegen. Oester- 
reich soll sein Urheberrecht in bestimmtem Sinn gestalten, Frank- 
reich Strafdrohungen gegen Mädchenhandel besitzen, die Türkei 
ist verpflichtet, Maßregeln gegen Cholera und Pest zu treffen, Ita- 
lien, die gewerbliche Nachtarbeit der Frauen verbieten — und 
überall ıst es Deutschland, dem ein Recht darauf zusteht, daß die 
vereinbarten Bestimmungen ausgeführt werden. Muß es nicht 
auch für diese Erweiterungen und Beschränkungen der Staatsgewalt 
eine Stelle geben, an der sie zusammenfassende Darstellung finden ? 
Eine Stelle im deutschen Recht, da uns doch von Belang ist, 
daß gerade Deutschland aus dem Vertrag berechtigt oder auch 
verpflichtet ist? 
JELLINEK'® sieht in diesen Abmachungen eine Ergänzung des 
Staatsrechts und bezeichnet die Gesamtheit der speziellen Rechte und 
Pflichten eines Staates gegen andere als dessen „äußeres Staatsrecht“. 
Und in der Tat, sowenig das Staatsrecht es unterlassen kann, die 
Ausdehnung der heimischen Staatsgewalt auf jene früher genannten 
Außengebiete zu begründen, so wenig wird es daran vorbeigehen 
können, daß auch durch Verträge eine Erweiterung der Staats- 
macht geschaffen wird. Aber dem Staatsrecht kann nur dieses 
formale Moment der Erweiterung oder auch Einengung der Staats- 
gewalt angehören. Die konkreten Inhalte der Bindungen, die uns 
allein interessieren, haben mit der Lehre von der Staatsgewalt 
nichts gemein. Was für Verträge, würde in gleicher Weise auch 
für die Sätze des allgemeinen Völkerrechts gelten: auch sie geben 
dem aus dem Rechtssatz Berechtigten Macht über das Verhalten 
eines anderen Staates. Auch hier mag das Staatsrecht von der 
Machtverschiebung, die aus dem Rechtssatz folgt, Kenntnis 
nehmen. Aber inhaltlich können die Rechtsverhältnisse, die aus 
dem allgemeinen Völkerrecht folgen, sowenig wie die vertragsmäßig 
begründeten Rechtsverhältnisse in der Lehre von der Staatsgewalt 
eines einzelnen Staates ihre Entwicklung finden. — 
‘ System der subjektiven öffentlichen Rechte ? 322. 
 
	        
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