Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 153 — 
Täusche ich mich nicht, so liegt er bei dem Völkerrecht. Freilich 
nicht deshalb, weil der Staatsvertrag seine verpflichtende Kraft 
aus dem Völkerrecht schöpft. Das würde immer nur zu der rein 
formalen Feststellung führen, daß der Vertrag völkerrechtlich 
verbindlich ist, ohne Unterschied, ob es sich um einen Urheber- 
rechtsvertrag handelt, oder um einen solchen über Sklavenhandel; 
für die Inhalte der Verträge bliebe dabei kein Raum. Aber warum 
befassen wir uns mit Völkerrecht im Rahmen der deutschen Rechts- 
wissenschaft? Deshalb, weil es die zwischenstaatlichen Normen 
für unser Verhalten zu anderen Staaten gibt, und darum müssen 
sich einem unter deutschem Gesichtspunkt dargestellten Völker- 
recht auch die zwischenstaatlichen Rechtsverhältnisse anschließen, 
die für Deutschland durch Vertrag begründet sind. Die Dar- 
stellung auf Rechtsverhältnissen zwischen dritten Staaten auszu- 
dehnen, mag durch außerjuristische Erwägungen gerechtfertigt 
sein, durch das Bedürfnis der auswärtigen Politik, fremde Bindungen 
zu kennen, durch Rücksicht auf eine soziologische Wertung des 
Vertragsstoffes. Wo die Darstellung dem Recht als der verbind- 
lichen Ordnung gilt, können uns nur die für Deutschland gel- 
tenden Rechtssätze und Rechtsverhältnisse in Betracht kommen. — 
Völkerrecht und Staatsvertragsrecht regeln formell ausschließ- 
lieh Beziehungen von Staat zu Staat. Sie bedeuten insofern einen 
Normenkreis, den man etwa auch als Recht der auswärtigen An- 
gelegenheiten bezeichnen könnte. Aber es bedarf kaum der Her- 
vorhebung, daß ein solches Recht der auswärtigen Angelegenheiten 
eine inkommensurable Größe bedeuten würde gegenüber dem, was 
im Vorausgehenden als Recht der auswärtigen Verwaltung bezeich- 
net wurde. Die beiden Begriffe gehören verschiedenen Ordnungen 
an: im ersten Fall würde es sich um eine zusammenfassende Be- 
zeichnung für das Recht zwischen Staaten handeln, im zweiten 
steht eine Gruppe innerstaatlicher Normen für das Verhältnis 
zwischen Staat und Untertan in Frage. 
Soll aber von seiten des Völkerrechts und Staatsvertrags-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.