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Täusche ich mich nicht, so liegt er bei dem Völkerrecht. Freilich
nicht deshalb, weil der Staatsvertrag seine verpflichtende Kraft
aus dem Völkerrecht schöpft. Das würde immer nur zu der rein
formalen Feststellung führen, daß der Vertrag völkerrechtlich
verbindlich ist, ohne Unterschied, ob es sich um einen Urheber-
rechtsvertrag handelt, oder um einen solchen über Sklavenhandel;
für die Inhalte der Verträge bliebe dabei kein Raum. Aber warum
befassen wir uns mit Völkerrecht im Rahmen der deutschen Rechts-
wissenschaft? Deshalb, weil es die zwischenstaatlichen Normen
für unser Verhalten zu anderen Staaten gibt, und darum müssen
sich einem unter deutschem Gesichtspunkt dargestellten Völker-
recht auch die zwischenstaatlichen Rechtsverhältnisse anschließen,
die für Deutschland durch Vertrag begründet sind. Die Dar-
stellung auf Rechtsverhältnissen zwischen dritten Staaten auszu-
dehnen, mag durch außerjuristische Erwägungen gerechtfertigt
sein, durch das Bedürfnis der auswärtigen Politik, fremde Bindungen
zu kennen, durch Rücksicht auf eine soziologische Wertung des
Vertragsstoffes. Wo die Darstellung dem Recht als der verbind-
lichen Ordnung gilt, können uns nur die für Deutschland gel-
tenden Rechtssätze und Rechtsverhältnisse in Betracht kommen. —
Völkerrecht und Staatsvertragsrecht regeln formell ausschließ-
lieh Beziehungen von Staat zu Staat. Sie bedeuten insofern einen
Normenkreis, den man etwa auch als Recht der auswärtigen An-
gelegenheiten bezeichnen könnte. Aber es bedarf kaum der Her-
vorhebung, daß ein solches Recht der auswärtigen Angelegenheiten
eine inkommensurable Größe bedeuten würde gegenüber dem, was
im Vorausgehenden als Recht der auswärtigen Verwaltung bezeich-
net wurde. Die beiden Begriffe gehören verschiedenen Ordnungen
an: im ersten Fall würde es sich um eine zusammenfassende Be-
zeichnung für das Recht zwischen Staaten handeln, im zweiten
steht eine Gruppe innerstaatlicher Normen für das Verhältnis
zwischen Staat und Untertan in Frage.
Soll aber von seiten des Völkerrechts und Staatsvertrags-