Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Der Mädchenhandel im deutschen Aus- 
lieferungsrecht. 
Von 
Dr. jur. WOLFGANG METTGENBERG, Gerichtsassessor bei der 
Staatsanwaltschaft in Coblenz. 
I. 
Am 23. Februar 1913 ist das deutsche Ausführungs- 
gesetz zu deminternationalen Uebereinkommen 
zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 14. August 
1912 in Kraft getreten‘. Das Deutsche Reich hat hier zum ersten- 
mal, wenn auch in ganz engen Grenzen, einen Gegenstand des Aus- 
lieferungsrechts durch besonderes Gesetz geregelt. Bisher war als 
einzige gesetzliche Bestimmung $ 9 des Strafgesetzbuchs vor- 
handen, wonach ein Deutscher einer ausländischen Regierung zur 
Verfolgung oder Bestrafung nicht überliefert werden darf. Freilich 
bedürfen auch die deutschen Auslieferungsverträge parlamenta- 
rischer Genehmigung und werden deshalb — mit Ausnahme der 
Kolonialverträge — Bundesrat und Reichstag vorgelegt. Aber, 
obgleich sie dadurch zu Reichsgesetzen werden sollen, so unter- 
scheiden sie sich von Auslieferungsgesetzen doch dadurch, daß sie 
die Auslieferungsverhältnisse nicht allgemein, sondern nur in Be- 
ziehung auf einen oder mehrere bestimmte Staaten regeln. Da- 
gegen gilt das Gesetz vom 14. August 1912 an sich nicht für 
1 Reichsgesetzblatt 1913 8. 44. 
  
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