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Der Mädchenhandel im deutschen Aus-
lieferungsrecht.
Von
Dr. jur. WOLFGANG METTGENBERG, Gerichtsassessor bei der
Staatsanwaltschaft in Coblenz.
I.
Am 23. Februar 1913 ist das deutsche Ausführungs-
gesetz zu deminternationalen Uebereinkommen
zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 14. August
1912 in Kraft getreten‘. Das Deutsche Reich hat hier zum ersten-
mal, wenn auch in ganz engen Grenzen, einen Gegenstand des Aus-
lieferungsrechts durch besonderes Gesetz geregelt. Bisher war als
einzige gesetzliche Bestimmung $ 9 des Strafgesetzbuchs vor-
handen, wonach ein Deutscher einer ausländischen Regierung zur
Verfolgung oder Bestrafung nicht überliefert werden darf. Freilich
bedürfen auch die deutschen Auslieferungsverträge parlamenta-
rischer Genehmigung und werden deshalb — mit Ausnahme der
Kolonialverträge — Bundesrat und Reichstag vorgelegt. Aber,
obgleich sie dadurch zu Reichsgesetzen werden sollen, so unter-
scheiden sie sich von Auslieferungsgesetzen doch dadurch, daß sie
die Auslieferungsverhältnisse nicht allgemein, sondern nur in Be-
ziehung auf einen oder mehrere bestimmte Staaten regeln. Da-
gegen gilt das Gesetz vom 14. August 1912 an sich nicht für
1 Reichsgesetzblatt 1913 8. 44.
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