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eine geschlossene Gruppe von Staaten, sondern für alle, voraus-
gesetzt nur, daß bei ihnen gewisse Voraussetzungen vorliegen.
Es handelt sich also um ein echtes Auslieferungsgesetz. Sein
Wortlaut ist folgender:
„S 1. Gemäß der Abrede ım Artikel 5 des internationalen
Uebereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom
4. Mai 1910 gelten die in den Artikeln 1, 2 des Uebereinkom-
mens vorgesehenen strafbaren Handlungen ohne weiteres als
unter die strafbaren Handlungen aufgenommen, deretwegen die
Auslieferung nach den Auslieferungsverträgen des Reichs mit
denjenigen fremden Staaten stattzufinden hat, für welche die
Abrede wirksam ist.“
„$S 2. Für welche fremden Staaten die im $ 1 erwähnte
Abrede wirksam ist, bestimmt sich nach der hierüber im
Reichsgesetzblatt zu veröffentlichenden Bekanntmachung des
Reichskanzlers.“
Das Gesetz ist, wie aus seiner Bezeichnung und seinem Inhalt
hervorgeht, auf Grund des in Paris abgeschlossenen Inter-
nationalen Uebereinkommens zur Bekämpfung
des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 ergangen?. Es soll
das Verzeichnis der Straftaten, welche in den einzelnen Auslie-
ferungsverträgen des Deutschen Reiches aufgezählt sind und die
Auslieferung begründen, erweitern und dadurch die Bekämpfung
des Mädehenhandels wirksamer gestalten. Die Artikel des von
Deutschland und anderen Staaten ratifizierten® Uebereinkommens,
die in $ 1 des Gesetzes ausdrücklich erwähnt sind, lauten folgen-
dermaßen:
„Article 5. Les infractions prevues par les articles 1 et 2
seront, & partir du jour de l’entree en vigueur de la presente
convention, reputees &tre inscrites de plein droit au nombre des
2 Reichsgesetzblatt 1913 S. 31.
° Reichsgesetzblatt 1913 $. 44.