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Staatsvermögens der gesamten Monarchie, die
höchste Beratung sowohl der Gesamtinteressen
als der Sonderinteressen der einzelnen Länder
unter Mitwirkung kaiserlicher Räte und Staatskollegien. Die Nach-
wirkung dieser kaiserlichen Zuständigkeiten äußert sich bis zum
heutigen Tage, sofern die Organisation der Militärgerichte, das
Militärstraf- und Militärstrafprozeßreeht !?° noch immer auf kaiser-
lichen Gesetzen beruht.
IV. Freilich fordert Apponyi noch heute das ungarische Ge-
setz über die Mediatisierung des Königs von Ungarn durch den
Kaiser vonÜOesterreich!?‘ Das ist eime Forderung, die vom
Standpunkte des modernen konstitutionellen Staats-
rechts erhoben werden könnte, vom Standpunkt der feudal-
patrimonialen Auffassung der landesfürstlichen Präro-
gative aber nicht berechtigt ist, weilhierumgekehrt der
Nachweis einesGesetzes dafür gefordertwerden
müßte, daß und in welchem Umfange zu einem
Akte, der die ressummi principis betrifft, die
Zustimmung der Stände erforderlich sei?!” In
dieser Hinsicht sind zwei Staatsakte sehr lehrreich: Ein Vor-
schlag der ungarischen Hofkanzlei, des Moniteurs am Hofe,
für die Wahrung der ungarischen Verfassung, vom 20. Dezem-
ber 1804 betreffend die Regelung der Wappen- und Siegelfrage,
der die Titelregelung als Reservatrecht betrachtet, weil kein
mit dem Landtag vereinbartes Gesetz hierüber vorliege, welches
durch den Titeldes Jahres1804 geändert würde,
wogegen die Wappenfrage gesetzlicher Regelung bedürfe, weil sie
durch den GA. 28: 1793 geregelt sei!?®, Dann aber geht die Nation
selbst, als sie durch ihre Führer das Handschreiben vom Jahre 1868
125 Inzwischen ist das Militärstrafprozeßrecht in beiden Staaten gesetz-
lich geregelt worden. Die Militärzivilrechtspflege ist 1867 abgeschafft worden.
126 Separatabdruck S. 31, Rundschau 28. Bd. S. 26.
127 TEZNER, Oesterr. Kaisertitel S. 24, 26.
128 A.a.0. S. 140.