Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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über die Neuregelung des Kaisertitels hinter dem Rücken 
des österreichischen Parlaments anregt, davon 
aus, daß die Ordnung des Herrschertitels parlamentarischer Mit- 
wirkung nicht bedürfe. Wenn aber die Stände Rekruten und 
Subsidien für das kaiserlich königliche österrei- 
chische Heer bewilligen !*”, die Abfuhr der Ueberschüsse der 
ungarischen Kammer an daskaiserlich königlich öster- 
reichische Aerarium zulassen, wenn sie sich der Leitung 
der äußeren Angelegenheiten durch die kaiserlich könig- 
liche Haus- Hof- und Staatskanzlei fügen, wenn sie 
auch nach 1804 im österreichischen Staatsrat sitzen, so liegt darin 
eine ebenso rechtswirksame Anerkennung, als sie hinsichtlich 
eines Zentralparlaments der Monarchie durch den bloßen Eintritt 
der Repräsentanten der Nation vollzogen worden wäre. 
X. Anerkennung der Pragmatischen Sanktion 
als Fundamentalgesetzes der Monarchie durch 
dieungarische Gesetzgebung. 
I. Die formale Gültigkeit der ungarischen Märzverfassung 
des Jahres 1848, von welcher für den vorliegenden Zweck be- 
sonders GA. III ın Betracht kommt, durch den das vermeintlich 
schon im Zeitpunkt seiner Entstehung konstitutionelle Ungarn 
zum ersten Male zu konstitutionellen Formen gelangt ist, hat 
LUSTKANDL eingehend bestritten. Wichtiger als die wenig über- 
zeugende Beweisführung erweist sich die Erwägung, daß der 
König von Ungarn nicht zuständig war, in der Form der 
ungarischen 48er Verfassung im Einverständnis mit 
dem ungarischen Reichstag die zentralen Einrichtungen der 
österreichisehen Monarchie des Jahres 1804 zur Auflösung zu 
bringen und die verfassungsrechtliche Stellung des Bundeslandes 
Kroatien zu verändern. Ferner ist in dieser Hinsicht noch 
129? Auch darauf verweist DEAK in der Rede vom 28. März 1367. Neue 
freie Presse vom 29. März 1867 Nr. 925 S. 2.
	        
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