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über die Neuregelung des Kaisertitels hinter dem Rücken
des österreichischen Parlaments anregt, davon
aus, daß die Ordnung des Herrschertitels parlamentarischer Mit-
wirkung nicht bedürfe. Wenn aber die Stände Rekruten und
Subsidien für das kaiserlich königliche österrei-
chische Heer bewilligen !*”, die Abfuhr der Ueberschüsse der
ungarischen Kammer an daskaiserlich königlich öster-
reichische Aerarium zulassen, wenn sie sich der Leitung
der äußeren Angelegenheiten durch die kaiserlich könig-
liche Haus- Hof- und Staatskanzlei fügen, wenn sie
auch nach 1804 im österreichischen Staatsrat sitzen, so liegt darin
eine ebenso rechtswirksame Anerkennung, als sie hinsichtlich
eines Zentralparlaments der Monarchie durch den bloßen Eintritt
der Repräsentanten der Nation vollzogen worden wäre.
X. Anerkennung der Pragmatischen Sanktion
als Fundamentalgesetzes der Monarchie durch
dieungarische Gesetzgebung.
I. Die formale Gültigkeit der ungarischen Märzverfassung
des Jahres 1848, von welcher für den vorliegenden Zweck be-
sonders GA. III ın Betracht kommt, durch den das vermeintlich
schon im Zeitpunkt seiner Entstehung konstitutionelle Ungarn
zum ersten Male zu konstitutionellen Formen gelangt ist, hat
LUSTKANDL eingehend bestritten. Wichtiger als die wenig über-
zeugende Beweisführung erweist sich die Erwägung, daß der
König von Ungarn nicht zuständig war, in der Form der
ungarischen 48er Verfassung im Einverständnis mit
dem ungarischen Reichstag die zentralen Einrichtungen der
österreichisehen Monarchie des Jahres 1804 zur Auflösung zu
bringen und die verfassungsrechtliche Stellung des Bundeslandes
Kroatien zu verändern. Ferner ist in dieser Hinsicht noch
129? Auch darauf verweist DEAK in der Rede vom 28. März 1367. Neue
freie Presse vom 29. März 1867 Nr. 925 S. 2.