Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Falles hat daher nach Recht und Billigkeit zu erfolgen. 
Danach ist einmal erforderlich die Zugehörigkeit zu dem hohen 
Adel des alten Reiches in dem oben festgestellten Sinne. Die 
Landeshoheit muß dann ım Jahre 1806, sei es schon vor der 
Rheinbundsakte vom 12. Juli 1806 wie durch die freiwillige Unter- 
werfung der Fugger unter Bayern, sei es durch die Rheinbunds- 
akte selbst oder seitdem durch Unterordnung unter einen souve- 
ränen deutschen Staat verloren gegangen sein. Die hochadelige 
Familie muß sich aber im fortdauernden Besitze des Stammgutes 
befinden, das zur Zeit des alten Reiches die Grundlage der Landes- 
hoheit bildete. Endlich hatte die Bundesversammlung durch Be- 
schluß vom 25. Februar 1825 den Häuptern der ehemals reichs- 
fürstlichen Familien das Prädikat „Durchlaucht* und durch Be- 
schluß vom 13. Februar 1829 den Häuptern der ehemals reichs- 
gräflichen Familien das Prädikat „Erlaucht“ beigelegt und un- 
mittelbar nach dem letzteren Beschlusse die Anmeldung der be- 
treffenden Familie seitens der zuständigen Regierung bei der Bun- 
desversammlung angeordnet’. Unter diese Anmeldungen, die in 
den Jahren 1826 und 1830 erfolgt sind, muß die Familie des auf- 
zunehmenden Standesherrn auch fallen. Für die Reihenfolge der 
aufzunehmenden Standesherren sollen die Grundsätze maßgebend 
sein, die in einem Schreiben des Vereins der deutschen Standes- 
herren vom 22. Juli 1905 aufgestellt sind. 
Unter den fürstlichen Standesherren werden danach zu unter- 
scheiden sein: 
a) sehon vor 1806 mit einer Virilstimme im Fürstenrate ein- 
geführte nach dem Zeitpunkte der Einführung, bzw. wenn damals 
noch nicht vorhanden, der fürstmäßigen Begüterung; 
b) solche, die im Reichsdeputationshauptschlusse vom 25. Fe- 
bruar 1803 8 32 eine Virilstimme verheißen, aber infolge des 
kaiserlichen Vetos nicht übertragen erhielten, nach dem Zeitpunkte 
® Vgl. KLüper a. a. O. N. p. Verzeichnis der angemeldeten Standes- 
herren Anl. IV. 
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