— 153 —
Recht der juristischen Personen, und zwar sowohl derjenigen des
privaten wie des Öffentlichen Rechts. An Stelle der früheren Gemeinnützig-
erklärung ist die Verleihung der Rechtsfähigkeit getreten. Hier interes-
sieren mehr die juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Anschluß
an O. MAYER werden sie definiert als solche juristische Personen, deren
Zweck darin besteht, öffentliche Verwaltung zu führen. Unter ihnen nehmen
wieder eine besondere Stellung die öffentlichen Anstalten ein;
sie unterscheiden sich vom Staat, Bezirk und der Gemeinde dadurch, daß
ihnen nur eine einzelne Aufgabe der öffentlichen Verwaltung zugewiesen
ist. Soweit die Anstalten unter das Landesrecht fallen, werden sie
eingeteilt in öffentliche Anstalten und gemeinnützige An-
stalten, (etablissements publics und et. d’utilite publique); zu den ersteren
gehören bspw. die Spitäler, zu den letzteren die Leihhäuser. Die Einteilung
in et. publics und et. d’utilite publique bildet eine Eigentümlichkeit des
französischen öffentlichen Rechts; sie hängt auf das engste mit: der geschicht-
lichen Entwicklung der Verwaltungsorganisation zusammen. (O. MAYER
Franz, VerwR. 8 62f.) Die enge Verbindung der von den &t. publics. zu
erfüllenden Aufgaben mit dem staatlichen Wirkungskreis äußert sich
namentlich darin, daß der Staat, um die Erreichung des Anstaltszwecks zu
sichern, eine in die Selbständigkeit der Organisation der Anstalten tief
eingreifende vormundschaftliche Aufsicht führt. Im Grunde genommen
haben auch die elsaß-lothringischen Gemeinden (im Gegensatz z. B. zu
preußischen G.) nur Anstalts- und keine Korporationspersönlichkeit, da sie
sich ihre Organe nicht selbst schaffen, sondern sie vom Staat zugewiesen
erhalten.
Die et. d’ut. publ. sind ursprünglich Privatorganisationen und dienen
auch nach ihrem ursprünglichen Begriff privaten Zwecken. Da aber diese
Zwecke vielfach gleichzeitig öffentliche Interessen berühren, so hat sich der
Staat da, wo es ihm zweckmäßig erschien, dieser Organisation bemächtigt,
um durch sie öffentliche Verwaltung führen zu lassen. Das Aufsichtsrecht
ist hier ursprünglich kein vormundschaftliches, sondern nur das rein poli-
zeiliche, welches der Staat allen derartigen Organisationen gegenüber aus-
übt, ‘um Schädigungen des Gemeinwohls zu verhüten. (So die Verfasser
im Anschluß an die Rechtsprechung des Staatsrats und die herrschende
französische Theorie, Ducrocg Il 474.) Der innere Unterschied zwischen
et. publ. und et. d’ut. publ. hat sich im Laufe der Zeit immer mehr ver-
schoben.
In gewissem Zusammenhang mit diesen Rechtsinstituten stehen die
Religionsgesellschaften und geistlichen Genossen-
schaften: sie können Rechtsfähigkeit nur im Wege der Gesetzgebung
erlangen. Die in Elsaß-Lothringen gesetzlich anerkannten und dadurch in,
einer engen Beziehung zum staatlichen Organismus stehenden Religions-
gesellschaften, nämlich die katholische Kirche, die Kirche Augsburgischer
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIL 1.