Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 153 — 
Recht der juristischen Personen, und zwar sowohl derjenigen des 
privaten wie des Öffentlichen Rechts. An Stelle der früheren Gemeinnützig- 
erklärung ist die Verleihung der Rechtsfähigkeit getreten. Hier interes- 
sieren mehr die juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Anschluß 
an O. MAYER werden sie definiert als solche juristische Personen, deren 
Zweck darin besteht, öffentliche Verwaltung zu führen. Unter ihnen nehmen 
wieder eine besondere Stellung die öffentlichen Anstalten ein; 
sie unterscheiden sich vom Staat, Bezirk und der Gemeinde dadurch, daß 
ihnen nur eine einzelne Aufgabe der öffentlichen Verwaltung zugewiesen 
ist. Soweit die Anstalten unter das Landesrecht fallen, werden sie 
eingeteilt in öffentliche Anstalten und gemeinnützige An- 
stalten, (etablissements publics und et. d’utilite publique); zu den ersteren 
gehören bspw. die Spitäler, zu den letzteren die Leihhäuser. Die Einteilung 
in et. publics und et. d’utilite publique bildet eine Eigentümlichkeit des 
französischen öffentlichen Rechts; sie hängt auf das engste mit: der geschicht- 
lichen Entwicklung der Verwaltungsorganisation zusammen. (O. MAYER 
Franz, VerwR. 8 62f.) Die enge Verbindung der von den &t. publics. zu 
erfüllenden Aufgaben mit dem staatlichen Wirkungskreis äußert sich 
namentlich darin, daß der Staat, um die Erreichung des Anstaltszwecks zu 
sichern, eine in die Selbständigkeit der Organisation der Anstalten tief 
eingreifende vormundschaftliche Aufsicht führt. Im Grunde genommen 
haben auch die elsaß-lothringischen Gemeinden (im Gegensatz z. B. zu 
preußischen G.) nur Anstalts- und keine Korporationspersönlichkeit, da sie 
sich ihre Organe nicht selbst schaffen, sondern sie vom Staat zugewiesen 
erhalten. 
Die et. d’ut. publ. sind ursprünglich Privatorganisationen und dienen 
auch nach ihrem ursprünglichen Begriff privaten Zwecken. Da aber diese 
Zwecke vielfach gleichzeitig öffentliche Interessen berühren, so hat sich der 
Staat da, wo es ihm zweckmäßig erschien, dieser Organisation bemächtigt, 
um durch sie öffentliche Verwaltung führen zu lassen. Das Aufsichtsrecht 
ist hier ursprünglich kein vormundschaftliches, sondern nur das rein poli- 
zeiliche, welches der Staat allen derartigen Organisationen gegenüber aus- 
übt, ‘um Schädigungen des Gemeinwohls zu verhüten. (So die Verfasser 
im Anschluß an die Rechtsprechung des Staatsrats und die herrschende 
französische Theorie, Ducrocg Il 474.) Der innere Unterschied zwischen 
et. publ. und et. d’ut. publ. hat sich im Laufe der Zeit immer mehr ver- 
schoben. 
In gewissem Zusammenhang mit diesen Rechtsinstituten stehen die 
Religionsgesellschaften und geistlichen Genossen- 
schaften: sie können Rechtsfähigkeit nur im Wege der Gesetzgebung 
erlangen. Die in Elsaß-Lothringen gesetzlich anerkannten und dadurch in, 
einer engen Beziehung zum staatlichen Organismus stehenden Religions- 
gesellschaften, nämlich die katholische Kirche, die Kirche Augsburgischer 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIL 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.