Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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von großer Bedeutung, daß die schon 1712 auf die Lösung 
ihrer Verbindung von Ungarn und die Begründung einer engeren 
Verbindung mit den deutsch-österreichischen Ländern 
bedachten Kroaten die Gültigkeit der 48er Verfassung nicht 
anerkannten und daß sie bei dem Umstand, als einerseits ihr 
Verband mit Ungarn auf der Grundlage einer monarchischen 
Gemeinschaft eingegangen, andererseits auch im Verhältnis zu 
den nichtungarischen Ländern in der Pragmatischen Sanktion 
als unlöslich erklärt worden war, durch den Beschluß des 
ungarischen Reichstags vom 14. April 1849, betreffend die Ab- 
setzung der Dynastie Habsburg für alle Zeiten und die Erklärung 
der Trennung Ungarns von den nichtungarischen Ländern unter 
gleichzeitiger Einsetzung einer provisorischen republikanischen 
Regierung, das Recht zur Lösung ihres Verbandes mit Ungarn 
im Rahmen der Pragmatischen Sanktion erlangt haben '?°. Es ist 
dies die der staatsrechtlichen Literatur entgangene, für die Inte- 
grität des Verbandes der Länder der ungarischen Krone verhäng- 
nisvollste Folge des aus einer Ueberschätzung der Kräfte der 
magyarischen Nation hervorgegangenen Eingebung LUDwIG Kos- 
SUTHS. In ihrer Weise stellten diese Rechtsfolgen das oktroierte 
Märzpatent des Jahres 1849 in $ 73 und das Kais. Patent vom 
7. April 1850 RGB. Nr. 244 fest, indem sie den Rahmen der 
künftigen Verfassung des von Ungarn völligunabhängigen 
Kroatien im Hinblick auf die zu gewärtigende Vereinigung 
mit Dalmatien vorzeichnen. Das Oktoberdiplom stellt die 
ständischen Verfassungen der ungarischen Länder wieder 
her, ohne ihrer Verbindung zu gedenken, das Hand- 
130 Als Bundesland wird Kroatien in der ungarischen Adresse vom 28. August 
1861 bezeichnet. Azcını 8.159. Die Adresse erklärt, daß Ungarn, weil kroa- 
tische Deputierte an der Kreierung der 1848er Gesetze teilnahmen, nicht 
ahnen konnte, daß Kroatien sich durch diese Gesetze verletzt fühlen konnte. 
AEGIıDI 8.160. Die entscheidende Frage ist aber die, ob die 48er Verfassung, 
soweit sie die Rechte Kroatiens berührte, nicht der Zustimmung des Land- 
tages bedurfte? 
 
	        
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