— 161 —
mehr der Beitritt zu dem zum Gesetz erhobenen Vorschlag des
67er Ausschusses offengelassen wurde. Auch VEÖREÖS in seinem
1903 erschienenen, die magyarisch-nationalen militärischen Forder-
ungen vertretenden Nationalbuch erklärt (S. 123) den GA. XI.
als einen zweifachen Pakt zwischen Reichstag und König
einerseits und durch die Vermittlung Sr. Majestät mit dessen
Erbländern andererseits. Der LABAnDschen Unterscheidung
zwischen formellem und materiellem Gesetz bedient sich schon
ANDRASSY der Jüngere, um in seinem Werke Ungarns Ausgleich
mit Oesterreich (1897), diesen Ausgleich als ein in Gesetzes-
form vgefaßtes internationales Vertrags verhältnis zu er-
klären ®9,
Bekannt ist auch, wie DEAK die schon hinsichtlich der
pragmatischen Sanktion vertretene, und auch die Konstruk-
tion APPONYIs ad absurdum führende Auffassung als eines nur
ungarischen Gesetzes mit der Bemerkung persifliert hat, daß im
Falle der Leugnung ihres Vereinbarungscharakters zwar die un-
garischen Länder verpflichtet wären, auf Befehl des Königs die
nichtungarischen zu verteidigen, nicht aber umgekehrt, da doch
diese Länder hiezu durch ein ungarisches Gesetz nicht verpflichtet
werden könnten ?®”, Den gewaltigen Wandel im politischen Denken
DEAKSs in der Epoche von 1861—1867, den APPONYI in geschichts-
widriger Weise zu leugnen versucht, bekundet die Tatsache, daß
er, der 1861 sich von der Auffassung APPONYIs über das Ver-
hältnis beider Teile der Monarchie in kaum erkennbarer Weise
unterschied, 1866 aus dieser Auffassung für Ungarn Fluch er-
wachsen sieht und 1867 ausführt, daß auch beim Zerfall der
Monarehie Ungarn sich mit der Erwägung des Eintritts in einen
neuen Bundesstaat zu befassen haben werde”. Ließ schon
531 A.a.0. S. 172, 193, 256, 373, 367. Vgl. auch TezneR, Ausgleichs-
recht S. 91, 95, 112, 125 A. 11; Der Kaiser S. 236, dann ZOLGER S. 259.
252 Sammlung HECKENAST S. 41, ZOLGER @.2.0. 8. 148 f.
253 Separatabdruck S.42f., Rundschau S. 342, dagegen STEINBACH in
dem zit. Art. der Neuen freien Presse, ZoLGER a. a.0. S. 112, 273.