Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

8 — 
schreiben an den Ban vom 20. Oktober 1860 sieht die Wieder- 
herstellung einer Verbindung Kroatiens im Wege einer Ver- 
ständigung vor, das Februarpatent (P. ID) hält an diesem 
Gesichtspunkt fest und die Verfassungssistierung des Jahres 1865 
verheißt die Vorlage der Ergebnisse der Verhandlungen des un- 
garischen und des kroatischen Landtags in Betreff der 
Gestaltung der Reichsinstitute an die legalen Vertreter der nicht- 
ungarischen Länder. Mittels der Sanktion des GA. XII: 1867, der 
nur vom ungarischen Reichstag beschlossen wurde, ungeachtet er 
im & 69 auch über Kroatien verfügt, hat die dynastische, von dem 
Ziele der Wiedergewinnung der verlorenen Stellung in Deutschland 
beherrschte Politik diesen staatsrechtlichen Gesichtspunkt fallen 
lassen. Allein es ist dem kroatischen Volk gelungen, im $ 4 
des sogenannten ungarisch-kroatischen Ausgleichs die Anerkennung 
zu erlangen, daß Kroatien als besonderer Mitkonstituent 
der Regelung des Verhältnisses zu den nichtungarischen Ländern 
hätte behandelt werden müssen und in Zukunft 
zu behandeln sein werde'?!. Damit ist auch von Ungarn 
die 1848er Verfassung auch im Hinblick auf Kroatien als ein 
unfertiger Staatsakt erklärt worden, sofern die Umgestaltung 
Ungarns auf konstitutioneller Grundlage und die hie- 
mit verknüpfte Veränderung der kroatischen 
Verfassung — man denke an die Unterstellung 
des Ban unter ein konstitutionell verantwortliches un- 
garisehes Ministerium — verfassungsmäßig nie- 
mals ohne Zustimmung des kroatischen Land- 
tags hätte erfolgen dürfen! Die rechtsgeschichtliche 
Entwicklung hat somit den Mangel der Perfektion der 1848er 
ungarischen Verfassung und das Bedürfnis nach ihrer Revision in 
doppelter Richtung klar gelegt, sowohl, was das Verhältnis 
131 TEZNER, Der Kaiser S. 249 ff. und in Grünhuts Zeitschrift 20. Bd. 
Ss. 727. 
132 Axcınpı S. 160 A.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.