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schreiben an den Ban vom 20. Oktober 1860 sieht die Wieder-
herstellung einer Verbindung Kroatiens im Wege einer Ver-
ständigung vor, das Februarpatent (P. ID) hält an diesem
Gesichtspunkt fest und die Verfassungssistierung des Jahres 1865
verheißt die Vorlage der Ergebnisse der Verhandlungen des un-
garischen und des kroatischen Landtags in Betreff der
Gestaltung der Reichsinstitute an die legalen Vertreter der nicht-
ungarischen Länder. Mittels der Sanktion des GA. XII: 1867, der
nur vom ungarischen Reichstag beschlossen wurde, ungeachtet er
im & 69 auch über Kroatien verfügt, hat die dynastische, von dem
Ziele der Wiedergewinnung der verlorenen Stellung in Deutschland
beherrschte Politik diesen staatsrechtlichen Gesichtspunkt fallen
lassen. Allein es ist dem kroatischen Volk gelungen, im $ 4
des sogenannten ungarisch-kroatischen Ausgleichs die Anerkennung
zu erlangen, daß Kroatien als besonderer Mitkonstituent
der Regelung des Verhältnisses zu den nichtungarischen Ländern
hätte behandelt werden müssen und in Zukunft
zu behandeln sein werde'?!. Damit ist auch von Ungarn
die 1848er Verfassung auch im Hinblick auf Kroatien als ein
unfertiger Staatsakt erklärt worden, sofern die Umgestaltung
Ungarns auf konstitutioneller Grundlage und die hie-
mit verknüpfte Veränderung der kroatischen
Verfassung — man denke an die Unterstellung
des Ban unter ein konstitutionell verantwortliches un-
garisehes Ministerium — verfassungsmäßig nie-
mals ohne Zustimmung des kroatischen Land-
tags hätte erfolgen dürfen! Die rechtsgeschichtliche
Entwicklung hat somit den Mangel der Perfektion der 1848er
ungarischen Verfassung und das Bedürfnis nach ihrer Revision in
doppelter Richtung klar gelegt, sowohl, was das Verhältnis
131 TEZNER, Der Kaiser S. 249 ff. und in Grünhuts Zeitschrift 20. Bd.
Ss. 727.
132 Axcınpı S. 160 A.