Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 168 — 
garns auf die annektierten Provinzen eidlich zu deklarieren, als Be- 
herrscher der Reichsratsländer, Dalmatien für diese zu behaupten und 
dem Anspruch Ungarns den konkurrierenden der Reichsratsländer auf 
Grund des Mandates und der paktierten Gesetze des Jahres 1880 
entgegenzustellen °%, so kann die Pflichtenkollision nur unter dem 
Gesichtspunkte eine Lösung erfahren, daß den ungarischen An- 
sprüchen nicht genügt werden könne, ehe nicht durch die Kon- 
stituierung des Reiches als einer ewigen Zollunion 
die Garantie für die Unschädlichkeit der territorialen Verschiebung 
innerhalb des Reiches für dessen Fortbestand geboten ist”. 
IV. Daß es dem ungarischen Staat an der materiellen 
Souveränität fehle, beweist das durch den Mangel des Selbstbe- 
hauptungsvermögens verursachte Eingehen einer Verbindung sol- 
cher Art, wie es jene der Monarchie zu allen Zeiten gewesen 
ist, und welche ein wahrhaft souveräner Staatals 
organisierte Ausschließung seiner Bewegungs- 
freiheit nicht zuertragen vermöchte. Ueber dieses 
Unvermögen liegen mehrfache autoritative Zugeständnisse, abge- 
sehen von der förmlichen der pragmatischen Sanktion, vor. Es 
wurde bereits der Erklärung des Landtags von 1722/23 gedacht, 
daß sich Ungarn seit 1526 unter den Schatten des königlichen 
Adlers geflüchtet hat, worunter, da Ungarn sich nicht unter 
seinen eigenen Schutz begeben kann und den Adler als Landes- 
wappen nicht besitzt, nur der kaiserliche Adler und die 
deutsche Hausmacht Oesterreich zu verstehen ist. Souveränitätsgefühl 
drückt sich in diesem den geschichtlichen Tatsachen entsprechenden 
Zugeständnis nicht aus. In den Beratungen des Fünfzehner Komitees 
des 67er Ausschusses hält es Deak für geboten, die Unabhängig- 
keitspartei daran zu erinnern, daß die pragmatische Sanktion den 
‚Ständen durch den Zwang auferlegt war, Mittel und Hilfsquellen 
aufzusuchen, die sie aus eigener Kraft nicht bieten konnten ?®. 
26 Der Kaiser S. 269. 
65 Sammlung HECKENAST S. 34.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.