wegen und dem Verbande derein Nationalitätenbündnis darstel-
lenden Donaumonarchie hergestellt hat, und nur mit dem durch die
Doktrin geförderten Mißverständnis ihres Wesens erklärt es sich,
daß man aus ihren desolaten parlamentarischen Verhält-
nissen auf einen vorwaltenden Zerfallsprozeß schloß, während
kraftihrer Eigenart die Ohnmacht ihrer parla-
mentarischen Körper automatisch die staatliche
Vollgewalt über das ganze Gebiet dem einen
Monarchen zuführt, und daß man die imposante Betäti-
gung dieser Vollgewalt anläßlich der Annexion Bosniens und der
Herzegowina als etwas für unmöglich Gehaltenes anstaune. Man
kann, ohne der Wirklichkeit Zwang anzutun, als die einzigen
realen Potenzen der Monarchie außer dem Kaiser von Oesterreich
im Sinne des Aktes des Jahres 1804 und außer der polnischen
nur noch die magyarische Nation betrachten. Aber gerade des-
halb kann sich nur dieser Kaiser, nicht der ungarische König
noch gegenüber der Adelsnation behaupten. Der König wäre
schon längst ihr willenloses Werkzeug wie in
der letzten Epoche des isolierten Ungarn. Die
Reichsratsländer mit ihrer Dezemberverfassung sind aber doch in
wesentlichen nur ein ohnmächtiges Kunst- oder Abfallsprodukt
des Ausgleichs des Kaisers mit dem magyarischen Reichstag
und kein aus sich selbst gewordener, kraft seines Wesens sou-.
veräner Staat.
VII. Beide Staaten sind im wesentlichen zwei autonome unter
patriarchalischer Einherrschaft stehende Monstreprovinzen, deren
eine der Herrschaft einer kühnen und rücksichtslosen nationalen
Minorität unterworfen ist und deren durch den: impulsiven Cha-
rakter dieser Minorität verschärfte Interessenkonflikte dureh einen
monarchisch-patriarehalischen Schieds- und
Machtspruch gelöst werden?®. Darum vermögen alle At-
269 Diese staatsrechtlich einheitliche Funktion wird bereits in dem
Allerhöchsten Reskripte vom 21. Juli 1861 an den ung. Landtag 'treffend