Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

wegen und dem Verbande derein Nationalitätenbündnis darstel- 
lenden Donaumonarchie hergestellt hat, und nur mit dem durch die 
Doktrin geförderten Mißverständnis ihres Wesens erklärt es sich, 
daß man aus ihren desolaten parlamentarischen Verhält- 
nissen auf einen vorwaltenden Zerfallsprozeß schloß, während 
kraftihrer Eigenart die Ohnmacht ihrer parla- 
mentarischen Körper automatisch die staatliche 
Vollgewalt über das ganze Gebiet dem einen 
Monarchen zuführt, und daß man die imposante Betäti- 
gung dieser Vollgewalt anläßlich der Annexion Bosniens und der 
Herzegowina als etwas für unmöglich Gehaltenes anstaune. Man 
kann, ohne der Wirklichkeit Zwang anzutun, als die einzigen 
realen Potenzen der Monarchie außer dem Kaiser von Oesterreich 
im Sinne des Aktes des Jahres 1804 und außer der polnischen 
nur noch die magyarische Nation betrachten. Aber gerade des- 
halb kann sich nur dieser Kaiser, nicht der ungarische König 
noch gegenüber der Adelsnation behaupten. Der König wäre 
schon längst ihr willenloses Werkzeug wie in 
der letzten Epoche des isolierten Ungarn. Die 
Reichsratsländer mit ihrer Dezemberverfassung sind aber doch in 
wesentlichen nur ein ohnmächtiges Kunst- oder Abfallsprodukt 
des Ausgleichs des Kaisers mit dem magyarischen Reichstag 
und kein aus sich selbst gewordener, kraft seines Wesens sou-. 
veräner Staat. 
VII. Beide Staaten sind im wesentlichen zwei autonome unter 
patriarchalischer Einherrschaft stehende Monstreprovinzen, deren 
eine der Herrschaft einer kühnen und rücksichtslosen nationalen 
Minorität unterworfen ist und deren durch den: impulsiven Cha- 
rakter dieser Minorität verschärfte Interessenkonflikte dureh einen 
monarchisch-patriarehalischen Schieds- und 
Machtspruch gelöst werden?®. Darum vermögen alle At- 
269 Diese staatsrechtlich einheitliche Funktion wird bereits in dem 
Allerhöchsten Reskripte vom 21. Juli 1861 an den ung. Landtag 'treffend
	        
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