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zu Kroatien, als auch, was jenes zu den nichtungarischen
Ländern betrifft, hinsichtlich. dessen nieht mehr vorlag als eine
inhaltlose Anerkennung der Fortdauer des Reichsverbandes,
der alle Länder gemeinsam interessierenden Angelegenheiten und
der Form der äußeren Verwaltung '?®.
Il. Wenn auch in letzter Linie die Versäumnis der richtigen
Gelegenheit zur Umgestaltung der Einrichtungen des Gesamtstaates
in konstitutioneller Richtung auf die in diesem Punkte nicht mehr
zu bestreitende politische Unzulänglichkeit der österreichi-
schen Politik zurückzuführen ist ?*, so wurde doch auch von
DEAK selbst sowohl in der Augustadresse des Landtags vom Jahre
1861 als auch in den Beratungen des 67er Ausschusses zuge-
standen, daß die verhängnisvolle Entwicklung der Epoche
1848—1866 mit der wenn auch nach seiner Meinung nicht durch
den Reichstag verschuldeten Vernachlässigung des
Problems der Einfügung der 1848er Verfas-
sung in das durch die Pragmatische Sanktion bekräftigte und
besiegelte Unionsverhältnis zusammenhänge"®. So
hat sich mit einer selbst die widerstandskräftige magyarische
Nation erfassenden Gewalt die staatsrechtliche Wirksamkeit des
133 'TEBZNER, Grünhuts Zeitschrift 25. Bd. S. 388.
13 Anregungen hiezu wurden von den Erzherzogen Rainer und Josef
schon in den Jahren 1808—1810 geboten. WERTHEIMER, Zwei Denkschriften
aus den Jahren 1808 und 1809, Archiv für österreichische Geschichtsquellen
78. Bd. S. 808 ff. Im Jahre 1817 schlägt Metternich einen zentralen Reichs-
rat vor, der allem Anscheine nach das Vorbild des Reichsrates des Oktober-
diplomes ist und der dem Wunsche der Ungarn nach einem angemessenen
Einfluß auf die Leitung der gesamtstaatlichen Politik entgegengekommen
und bei der damaligen Organisation dieser Leitung ein hochbedeutsames
Zugeständnis gewesen wäre. NEISSER, Die Geschäftsordnung des Abgeord-
netenhauses des Reichsrates I (1909) S. XV.
135 Sammlung HECKENAST S. 70. In seiner Rede im ung. Abgeordneten-
haus vom 28. März 1867 erklärt es Deak unter Beifall des Hauses für wahr-
scheinlich, daß ein Vorschlag mit dem Inhalte des GA. XII: 1867 vom
Reichstag angenommen worden wäre ZOLGER a.a. 0. S. 273.
Azcını S. 143.