Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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zu Kroatien, als auch, was jenes zu den nichtungarischen 
Ländern betrifft, hinsichtlich. dessen nieht mehr vorlag als eine 
inhaltlose Anerkennung der Fortdauer des Reichsverbandes, 
der alle Länder gemeinsam interessierenden Angelegenheiten und 
der Form der äußeren Verwaltung '?®. 
Il. Wenn auch in letzter Linie die Versäumnis der richtigen 
Gelegenheit zur Umgestaltung der Einrichtungen des Gesamtstaates 
in konstitutioneller Richtung auf die in diesem Punkte nicht mehr 
zu bestreitende politische Unzulänglichkeit der österreichi- 
schen Politik zurückzuführen ist ?*, so wurde doch auch von 
DEAK selbst sowohl in der Augustadresse des Landtags vom Jahre 
1861 als auch in den Beratungen des 67er Ausschusses zuge- 
standen, daß die verhängnisvolle Entwicklung der Epoche 
1848—1866 mit der wenn auch nach seiner Meinung nicht durch 
den Reichstag verschuldeten Vernachlässigung des 
Problems der Einfügung der 1848er Verfas- 
sung in das durch die Pragmatische Sanktion bekräftigte und 
besiegelte Unionsverhältnis zusammenhänge"®. So 
hat sich mit einer selbst die widerstandskräftige magyarische 
Nation erfassenden Gewalt die staatsrechtliche Wirksamkeit des 
133 'TEBZNER, Grünhuts Zeitschrift 25. Bd. S. 388. 
13 Anregungen hiezu wurden von den Erzherzogen Rainer und Josef 
schon in den Jahren 1808—1810 geboten. WERTHEIMER, Zwei Denkschriften 
aus den Jahren 1808 und 1809, Archiv für österreichische Geschichtsquellen 
78. Bd. S. 808 ff. Im Jahre 1817 schlägt Metternich einen zentralen Reichs- 
rat vor, der allem Anscheine nach das Vorbild des Reichsrates des Oktober- 
diplomes ist und der dem Wunsche der Ungarn nach einem angemessenen 
Einfluß auf die Leitung der gesamtstaatlichen Politik entgegengekommen 
und bei der damaligen Organisation dieser Leitung ein hochbedeutsames 
Zugeständnis gewesen wäre. NEISSER, Die Geschäftsordnung des Abgeord- 
netenhauses des Reichsrates I (1909) S. XV. 
135 Sammlung HECKENAST S. 70. In seiner Rede im ung. Abgeordneten- 
haus vom 28. März 1867 erklärt es Deak unter Beifall des Hauses für wahr- 
scheinlich, daß ein Vorschlag mit dem Inhalte des GA. XII: 1867 vom 
Reichstag angenommen worden wäre ZOLGER a.a. 0. S. 273. 
Azcını S. 143.
	        
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