Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 178 — 
vernachlässigende Größen betrachtete und die auch imengeren Ungarn 
kraft der Wahlorganisation gar nicht zum Worte gelangten, dem 
Ausgleich als einem auf ihre Demütigung berechneten Oktroi 
widerstrebten ®®, ist menschlich ebenso begreiflich als ihre Be- 
strebungen, ausdemStatusder NationenminderenRechts 
herauszukommen. Die bedeutsamste Richtung dieser Bestrebungen 
wird durch das sogenannte trialistische Programm gekennzeichnet, 
welches auf die Bildung eines dritten Staates nach Art der Reichs- 
ratsländer und Ungarns aus den Südslawen beider Staaten, den 
Kroaten und Serben Kroatiens, Dalmatiens, den beiden annektier- 
ten Provinzen und den Slovenen Oesterreichs gerichtet ist. 
II. Bei den magyarischen Politikern macht sich eine gewisse 
Nervosität gegenüber diesen Bestrebungen geltend. Sie ist aber 
nicht gerechtfertigt, sofern sich hinter ihr nicht die Besorgnis vor 
der Bildung eines selbständigen d. i. von der Monarchie ab ge- 
trennten südslawischen Staates verbirgt, an deren Vereite- 
lung aber die Reichsratsländer ebenso interessiert sind, wie die 
magyarische Nation. Wasaber das Verfassungsprojektdes dritten süd- 
slawischen Staates der Monarchie betrifft, so ist seine tech- 
nische Unmöglichkeit durch die mit dem Dualismus gemachten 
Erfahrungen vollkommen klargelegt. Denn schon die letzten 
Tage haben die Frage nahegerückt, ob die physische Kraft 
eines einzigen Menschen ausreicht, den Weg zur ver- 
fassungsmäßigen Lösung eines hartnäckigen Konfliktes 
zweier Parlamente zu finden und einzuhalten. Auch ist 
die Homogenität der in dem stidslawischen Staat zu vereinigen- 
den Nationen in ethnischer, sprachlicher und in konfessioneller 
Hinsicht nicht stark genug, um dessen Gedeihen zu sichern. Vor- 
läufig bildet die Abneigung gegen die magyarische Herrschaft 
das einigende Band, das aber nicht vorhielte, wenn es zur 
Auseinandersetzung zwisehen den drei Nationen und Konfessionen 
innerhalb des neu zu bildenden Staates kommen sollte. Er- 
”2? A.a.0. 8.532 letzter Abs. S. 571 Abs. 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.