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wenn die magyaärısche Nation nicht darauf bestehen wollte, den
Beweis ihrer Souveränität gerade durch Unterwühlung der Bestands-
garantien der Monarchie zu erbringen. Deshalb droht die größte
Gefahr der Stellung der magyarischen Nation von dem in der
Einleitung des G. A. XII: 1867 im Einklang mit der Formulie-
rung des Kaisers als Leitmotiv des Komprommisses erklärten
biologischen Gesetze und von dem Selbsterhaltungstrieb der
Monarchie, sofern die nationale magyarische Politik dem Punkt
zutreibt, an dem die Monarchie vor die Frage: Sein oder Nicht-
sein, Erhaltung oder Zerstörung ihrer Lebensbedingungen gestellt
sein wird. Unzweifelhaft hat gerade der konzentierte Kampf aller
Parteien gegen die historischen Grundlagen
der Monarchie die politische Zersetzung Un-
garns selbst in hohem Grad gefördert. Die Ge-
schichte des letzten Wehrgesetzes hat den Beweis erbracht, daß
die Behandlung der Existenzbedingungen der Monarchie als eines
'Politikums, als Anknüpfungspunktes für die Abnötigung, wenn
auch sachlich noch so sehr begründeter, nicht aber das Welhr-
system selbst betreffender Reformen, den Konstitutionalismus
im höchsten Grade gefährde. Es hat sich als unmöglich er-
wiesen, mit Hilfe der Obstruktion des Wehrgesetzes andere Fra-
gen zur Entscheidung zu bringen, welche ausschließlich Fragen
des Machtverhältnisses der politischen Parteien innerhalb des ein-
zelnen Staates sind und nicht auf dem Rücken der Monarchie
ausgefochten werden dürfen °®. Sofern deshalb eine Entwicklung
85 Auch die österreichische Regierung ist gegenüber politischen An-
spielungen, welche als Nachahmung des Beispiels der Obstruktion der Mi-
norität des ung. Abgeordnetenhauses gedeutet werden konnten, mit einer
Erklärung aufgetreten, die als Androhung der notverordnungsmäßigen Rege-
lung des Wehrsystems aufgefaßt werden konnte und so aufgefaßt worden ist.
In der langmütigen Behandlung der magyarischen Obstruktion und der Abfer-
tigung der schwächlichen Obstruktionsandeutungen Österreichischer Parteien,
in der Stumpfheit, mit der die unter allen Umständen bedenkliche Erklärung
der österreichischen Regierung vom Abgeordnetenhause aufgenommen wurde,