Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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der Monarchie möglich ist, kann sie naturgemäß nicht in der 
Richtung einer weiteren Verwicklung der Zentralagenden liegen und 
nur in der Verwirklichung der durch den Ausgleich ganz unzu- 
länglich bestimmten, ausdrücklichen und den von diesen ein- 
geschlossenen Zwecke der pragmatischen Sanktion auf bun- 
desstaatlicher Grundlage bestehen ”®®. 
IV. Die Klarheit über den naturgemäßen Umfang der 
pragmatischen Aufgabe hat vor dem Jahre 1867 bestanden, und 
in der starken Reduktion der Zentralagenden der Märzverfassung 
des Jahres 1849 auf jene des 1860er Oktoberdiploms und des 
Februarpatents des Jahres 1861 ihren Ausdruck gefunden. Die 
Mitteilung der Regierung an die beiden Häuser des Reichsrates 
vom 23. August 1861 über die Auflösung des ungarischen Reichs- 
tags faßt den politisch gebotenen zentralen, d. i. durch 
ein Zentralparlament zu erledigenden Agendenkreis durch die 
taxative Aufzählung der Gegenstände des Heereswesens einschließ- 
lich der Wehrgesetzgebung und der Rekrutenbewilligung, der 
Reichsfinanzen (Reichssteuern und Reiebsbudget) und der Volks- 
wirtschaft zusammen *%°. Der Gedanke der Erzielung der Wirt- 
schaftseinheit ist ein alter Gedanke der österreichischen Gesamt- 
staatspolitik °®® und seine Preisgebung in der Epoche des innig- 
sten Zusammenhangs von äußerer und Volkswirtschaftspolitik war 
ein schwerer politischer Fehler. Ueber die Motive und die Erwä- 
gungen, welche die österreichischen zur Annahme der G. A. XII 
tritt der Unterschied der Machtstellung der Parlamente beider Staaten 
noch jetzt deutlich zutage. 
”®6 Das wird neuestens in der bemerkenswerten Rede des slovenischen 
Abgeordneten ZITnIK in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 19. Juni 
1912 zugestanden, von seiner Partei aber geleugnet. 
#7 Axgıpı und KLAUHOLD S. 178. 
288 TEZNER, Der Österreichische Kaisertitel S. 222 ff. In einem ungari- 
schen Blatte korrigiert AnDRAssY der Jüngere eine ihm in den Mund ge- 
legte Aeußerung über die Notwendigkeit der Verschärfung der Hausordnung 
dahin, daß er sie nur auf’ den Fall der Erzwingung der wirtschaftlichen 
Trennung beider Staaten durch die Minorität beschränkt habe.
	        
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