— 18 —-
der Monarchie möglich ist, kann sie naturgemäß nicht in der
Richtung einer weiteren Verwicklung der Zentralagenden liegen und
nur in der Verwirklichung der durch den Ausgleich ganz unzu-
länglich bestimmten, ausdrücklichen und den von diesen ein-
geschlossenen Zwecke der pragmatischen Sanktion auf bun-
desstaatlicher Grundlage bestehen ”®®.
IV. Die Klarheit über den naturgemäßen Umfang der
pragmatischen Aufgabe hat vor dem Jahre 1867 bestanden, und
in der starken Reduktion der Zentralagenden der Märzverfassung
des Jahres 1849 auf jene des 1860er Oktoberdiploms und des
Februarpatents des Jahres 1861 ihren Ausdruck gefunden. Die
Mitteilung der Regierung an die beiden Häuser des Reichsrates
vom 23. August 1861 über die Auflösung des ungarischen Reichs-
tags faßt den politisch gebotenen zentralen, d. i. durch
ein Zentralparlament zu erledigenden Agendenkreis durch die
taxative Aufzählung der Gegenstände des Heereswesens einschließ-
lich der Wehrgesetzgebung und der Rekrutenbewilligung, der
Reichsfinanzen (Reichssteuern und Reiebsbudget) und der Volks-
wirtschaft zusammen *%°. Der Gedanke der Erzielung der Wirt-
schaftseinheit ist ein alter Gedanke der österreichischen Gesamt-
staatspolitik °®® und seine Preisgebung in der Epoche des innig-
sten Zusammenhangs von äußerer und Volkswirtschaftspolitik war
ein schwerer politischer Fehler. Ueber die Motive und die Erwä-
gungen, welche die österreichischen zur Annahme der G. A. XII
tritt der Unterschied der Machtstellung der Parlamente beider Staaten
noch jetzt deutlich zutage.
”®6 Das wird neuestens in der bemerkenswerten Rede des slovenischen
Abgeordneten ZITnIK in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 19. Juni
1912 zugestanden, von seiner Partei aber geleugnet.
#7 Axgıpı und KLAUHOLD S. 178.
288 TEZNER, Der Österreichische Kaisertitel S. 222 ff. In einem ungari-
schen Blatte korrigiert AnDRAssY der Jüngere eine ihm in den Mund ge-
legte Aeußerung über die Notwendigkeit der Verschärfung der Hausordnung
dahin, daß er sie nur auf’ den Fall der Erzwingung der wirtschaftlichen
Trennung beider Staaten durch die Minorität beschränkt habe.