Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 11 — 
den Autorität und dem verpflichteten oder berechtigten Sub- 
jekte. In diesem Sinne ist jedes Rechtssubjekt' Untertan, 
Untertan der Rechtsordnung, und nur der Rechtsordnung,, 
auch der Staat, sofern er eben ein der Rechtsordnung 'unter- 
worfenes Subjekt von Pflichten und Rechten ist! 
Es ist von allergrößter Bedeutung — und es ist dies der 
Sinn der Rechtsstaatsidee — den Staat als Subjekt von Rechten 
und Pflichten, als Person, vom Staat als Träger der Rechts- 
ordnung, als Rechtsautorität, formal zu scheiden. Nur 
als Rechtsordnung erscheint er den Rechtssubjekten 
übergeordnet, als Person ist er allen anderen Rechtssubjekten 
gleichgeordnet, welches immer auch der Inhalt jener 
Pflichten und Rechte sein mag, den die Rechtsordnung dem 
ihr unterworfenen Staate zuerkennt. Nur soferne man den Staat 
in seiner Qualität als Rechtsordnung oder Rechtsautorität mit 
dem Staat als Rechtssubjekt verwechselt, nur sofern man 
ihn dort, woer als Rechts- und Pflichtsubjekt in Betracht kommt 
— .d. h. im ganzen Bereich der Exekutive — als Rechtsordnung, 
als verpflichtende und berechtigende Autorität gelten läßt, d.h. 
dem Staat als Rechts- und Pflichtsubjekt, als Person, eine Eigen- 
schaft zuspricht, die ihm nur als Träger der Rechtsordnung, 
als Rechtsautorität zukommt, nur auf Grund dieses Denk- 
fehlers kann man sich zu der Scheinkonstruktion eines 
juristischen Ueber- und Unterordnungsverhältnisses zwi- 
schen dem Rechtssubjekt Staat und allen übrigen Rechts- 
subjekten verirren. Dabei begeht man den weiteren funda- 
mentalen logischen Fehler, daß man ein Moment, das zur- 
Voraussetzung juristischer Konstruktion gehört, im 
die Konstruktion hineinnimmt, zu einem Element juristischer 
Konstruktion macht. Denn das Moment der Ueberord- 
nung, die Autoritätsqualifikation, kommt der Rechts- 
ordnung eben wegen ihrer verbindlichen, normierenden Kraft 
13*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.