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den Autorität und dem verpflichteten oder berechtigten Sub-
jekte. In diesem Sinne ist jedes Rechtssubjekt' Untertan,
Untertan der Rechtsordnung, und nur der Rechtsordnung,,
auch der Staat, sofern er eben ein der Rechtsordnung 'unter-
worfenes Subjekt von Pflichten und Rechten ist!
Es ist von allergrößter Bedeutung — und es ist dies der
Sinn der Rechtsstaatsidee — den Staat als Subjekt von Rechten
und Pflichten, als Person, vom Staat als Träger der Rechts-
ordnung, als Rechtsautorität, formal zu scheiden. Nur
als Rechtsordnung erscheint er den Rechtssubjekten
übergeordnet, als Person ist er allen anderen Rechtssubjekten
gleichgeordnet, welches immer auch der Inhalt jener
Pflichten und Rechte sein mag, den die Rechtsordnung dem
ihr unterworfenen Staate zuerkennt. Nur soferne man den Staat
in seiner Qualität als Rechtsordnung oder Rechtsautorität mit
dem Staat als Rechtssubjekt verwechselt, nur sofern man
ihn dort, woer als Rechts- und Pflichtsubjekt in Betracht kommt
— .d. h. im ganzen Bereich der Exekutive — als Rechtsordnung,
als verpflichtende und berechtigende Autorität gelten läßt, d.h.
dem Staat als Rechts- und Pflichtsubjekt, als Person, eine Eigen-
schaft zuspricht, die ihm nur als Träger der Rechtsordnung,
als Rechtsautorität zukommt, nur auf Grund dieses Denk-
fehlers kann man sich zu der Scheinkonstruktion eines
juristischen Ueber- und Unterordnungsverhältnisses zwi-
schen dem Rechtssubjekt Staat und allen übrigen Rechts-
subjekten verirren. Dabei begeht man den weiteren funda-
mentalen logischen Fehler, daß man ein Moment, das zur-
Voraussetzung juristischer Konstruktion gehört, im
die Konstruktion hineinnimmt, zu einem Element juristischer
Konstruktion macht. Denn das Moment der Ueberord-
nung, die Autoritätsqualifikation, kommt der Rechts-
ordnung eben wegen ihrer verbindlichen, normierenden Kraft
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