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zu. Die Rechtsordnung ist aber die Voraussetzung aller juristi-
schen Konstruktion. Wenn also ein Verhältnis zwischen zwei
der Rechtsordnung unterworfenen Subjekten (ein Rechtsver-
hältnis im Sinne der herrschenden Lehre) juristisch konstruiert
werden, d. h. die Qualität festgestellt werden soll, die irgend
einem solchen Verhältnis durch die Rechtsordnung verliehen
wurde, dann kann man unmöglich eine Qualität, die der
Rechtsordnung selbst, an sich, zukommt, an diesem Verhält-
nisse konstatieren. Die Qualität der Ueberordnung, die der
Rechtsordnung den Rechtssubjekten gegenüber gebührt, ist
gar keine juristische, sondern eine außer- oder über-
juristische Qualität, denn es ist keine Qualität, welche die
Rechtsordnung verleiht, sondern welche
derBRechtsordnung zukommt, damit sie irgend-
eine rechtliche Qualität ihrerseits verleihen kann.
Und dieser Fehler zeigt sich deutlich bei jener Theorie, die
vornehmlich auf dem Gebiete des neueren Verwaltungsrechtes
den Gegensatz zwischen öffentlichem und privatem Rechte auf
einen rechtlichen Mehrwert der Staatsperson gegenüber
den Untertanen in allen jenen Verhältnissen gründet, in denen
die öffentliche Gewalt, das Imperium des Staates zum Aus-
druck kommt . ‚Oeffentlich rechtlich ist das Rechtsverhältnis,
wenn es die Ausübung der öffentlichen Gewalt zum Inhalte hat“,
sagt Otto Mayer *, dessen deutsches Verwaltungsrecht am deut-
lichsten diese Auffassung des öffentlichen Rechtes vertritt.
Die beiden spezifischen Aeußerungen des staatlichen Imperiums
aber sind: ‚‚Der Befehl und die Gewaltanwendung‘“ *, ‚Das
Verhältnis zwischen Staat und Untertan ist das einer recht-
lichen Ungleichheit: der Staat hat auf seiner Seite die öffent-
liche Gewalt. Gewalt bedeutet die Fähigkeit eines rechtlich
“4 Vgl. Fleiner, a. a. O. S. 147.
5 A. a. 0. S. 107. A, a. O. 8. 50.