Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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zu. Die Rechtsordnung ist aber die Voraussetzung aller juristi- 
schen Konstruktion. Wenn also ein Verhältnis zwischen zwei 
der Rechtsordnung unterworfenen Subjekten (ein Rechtsver- 
hältnis im Sinne der herrschenden Lehre) juristisch konstruiert 
werden, d. h. die Qualität festgestellt werden soll, die irgend 
einem solchen Verhältnis durch die Rechtsordnung verliehen 
wurde, dann kann man unmöglich eine Qualität, die der 
Rechtsordnung selbst, an sich, zukommt, an diesem Verhält- 
nisse konstatieren. Die Qualität der Ueberordnung, die der 
Rechtsordnung den Rechtssubjekten gegenüber gebührt, ist 
gar keine juristische, sondern eine außer- oder über- 
juristische Qualität, denn es ist keine Qualität, welche die 
Rechtsordnung verleiht, sondern welche 
derBRechtsordnung zukommt, damit sie irgend- 
eine rechtliche Qualität ihrerseits verleihen kann. 
Und dieser Fehler zeigt sich deutlich bei jener Theorie, die 
vornehmlich auf dem Gebiete des neueren Verwaltungsrechtes 
den Gegensatz zwischen öffentlichem und privatem Rechte auf 
einen rechtlichen Mehrwert der Staatsperson gegenüber 
den Untertanen in allen jenen Verhältnissen gründet, in denen 
die öffentliche Gewalt, das Imperium des Staates zum Aus- 
druck kommt . ‚Oeffentlich rechtlich ist das Rechtsverhältnis, 
wenn es die Ausübung der öffentlichen Gewalt zum Inhalte hat“, 
sagt Otto Mayer *, dessen deutsches Verwaltungsrecht am deut- 
lichsten diese Auffassung des öffentlichen Rechtes vertritt. 
Die beiden spezifischen Aeußerungen des staatlichen Imperiums 
aber sind: ‚‚Der Befehl und die Gewaltanwendung‘“ *, ‚Das 
Verhältnis zwischen Staat und Untertan ist das einer recht- 
lichen Ungleichheit: der Staat hat auf seiner Seite die öffent- 
liche Gewalt. Gewalt bedeutet die Fähigkeit eines rechtlich 
“4 Vgl. Fleiner, a. a. O. S. 147. 
5 A. a. 0. S. 107. A, a. O. 8. 50.
	        
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