Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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überwiegenden Willens“ *. Wenn aber der Befehl des Staates 
in der Exekutive, also der Staatsperson, nur deshalb bei den 
Untertanen die Rechtsfolge der Gehorsamspflicht hat, weil die 
Rechtsordnung, d.h. ein Rechtssatz an den Tatbe- 
stand eines staatlichen Befehles (d. h. eines unter bestimmten, 
von der Rechtsordnung bestimmten, Voraussetzungen, 
von einem gleichfalls durch die Rechtsordnung bestimmten 
Organe ausgesprochenen Imperativs) die Rechtspflicht, dem 
Befehle zu gehorchen, statuiert (soferne eben der Ungehorsam 
mit Strafe bedroht ist), dann ist kein wesentlicher Unterschied 
gegenüber irgendeiner anderen einseitigen Willensäußerung 
irgendeiner anderen Person gegeben, die von der Rechtsord- 
nung mit Rechtswirkungen ausgestattet wurde. Dann besteht 
insbesondere auch, und darauf wurde ja hier schon hingewiesen, 
kein wesentlicher Unterschied des staatlichen Befehls zu dem 
Dienstbefehl, der Dienstesanordnung des Arbeitgebers, welcher 
zu entsprechen — innerhalb des Dienstvertrages zu entsprechen 
— Rechtspflicht des Arbeitnehmers ist. Der Begrenzung durch 
den Arbeitsvertrag entspricht durchaus die Begrenzung durch 
die Kompetenz des Organs; nur daß hier die Grenze un- 
mittelbar durch die Rechtsordnung, dort mittelbar durch die 
Rechtsordnung, nämlich durch den nur durch die Rechts- 
ordnung wirksamen Vertrag erfolgt. Und wenn die Staatsperson 
in der Exekutive physische Gewalt, körperlichen Zwang nur des- 
halb rechtmäßig ausüben kann, weil und soferne sie hierzu 
durch die Rechtsordnung, d. h. durch einen Rechtssatz er- 
mächtigt, i. e. berechtigt oder verpflichtet wurde, so ist eben- 
falls keine wesentliche Differenz zwischen dem staatlichen 
Zwangsakt und irgendeinem anderen Zwangsakt zu kon- 
statieren, zu dem die Rechtsordnung irgendeine andere Person 
berechtigt oder verpflichtet. Ebensowenig wie die Person des 
 A.a. O. 8. 67. 
  
 
	        
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