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überwiegenden Willens“ *. Wenn aber der Befehl des Staates
in der Exekutive, also der Staatsperson, nur deshalb bei den
Untertanen die Rechtsfolge der Gehorsamspflicht hat, weil die
Rechtsordnung, d.h. ein Rechtssatz an den Tatbe-
stand eines staatlichen Befehles (d. h. eines unter bestimmten,
von der Rechtsordnung bestimmten, Voraussetzungen,
von einem gleichfalls durch die Rechtsordnung bestimmten
Organe ausgesprochenen Imperativs) die Rechtspflicht, dem
Befehle zu gehorchen, statuiert (soferne eben der Ungehorsam
mit Strafe bedroht ist), dann ist kein wesentlicher Unterschied
gegenüber irgendeiner anderen einseitigen Willensäußerung
irgendeiner anderen Person gegeben, die von der Rechtsord-
nung mit Rechtswirkungen ausgestattet wurde. Dann besteht
insbesondere auch, und darauf wurde ja hier schon hingewiesen,
kein wesentlicher Unterschied des staatlichen Befehls zu dem
Dienstbefehl, der Dienstesanordnung des Arbeitgebers, welcher
zu entsprechen — innerhalb des Dienstvertrages zu entsprechen
— Rechtspflicht des Arbeitnehmers ist. Der Begrenzung durch
den Arbeitsvertrag entspricht durchaus die Begrenzung durch
die Kompetenz des Organs; nur daß hier die Grenze un-
mittelbar durch die Rechtsordnung, dort mittelbar durch die
Rechtsordnung, nämlich durch den nur durch die Rechts-
ordnung wirksamen Vertrag erfolgt. Und wenn die Staatsperson
in der Exekutive physische Gewalt, körperlichen Zwang nur des-
halb rechtmäßig ausüben kann, weil und soferne sie hierzu
durch die Rechtsordnung, d. h. durch einen Rechtssatz er-
mächtigt, i. e. berechtigt oder verpflichtet wurde, so ist eben-
falls keine wesentliche Differenz zwischen dem staatlichen
Zwangsakt und irgendeinem anderen Zwangsakt zu kon-
statieren, zu dem die Rechtsordnung irgendeine andere Person
berechtigt oder verpflichtet. Ebensowenig wie die Person des
A.a. O. 8. 67.