Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Bechtspflichten und Berechtigungen durch die Rechtssubjekte 
selbst entstehen, statuieren läßt. Besonders im Privatrecht ist 
die unpräzise Formel üblich, daß die Rechtswirkungen eines 
Rechtsgeschäftes durch den Willen der Parteien entstehen. Man 
sagt: der Testator schafft das Recht des Erben, die Vertrag- 
schließenden statuieren gewisse gegenseitige Rechte und Pflich- 
ten. Man ist sich dabei meist des Ungenauen dieser abbre- 
vierenden Ausdrucksweise bewußt und setzt als selbstverständ- 
lich voraus, daß nicht der Wille der Parteien, sondern die 
Rechtsordnung die Rechte und Pflichten statuiert, daß der 
geäußerte Wille der Parteien, Testament, Vertrag usw. lediglich 
die Voraussetzung, der Tatbestand ist, an den die Rechts- 
ordnung die spezifischen Rechtswirkungen anknüpft. Im Staats- 
und Verwaltungsrechte aber, wo die Tatbestände, an welche 
die Rechtsordnung Rechtswirkungen knüpft, von einer beson- 
deren Partei, nämlich der Staatsperson gesetzt werden, dort 
wird der unpräzise und unlogische Sprachgebrauch wörtlich 
genommen. Nicht die Rechtsordnung, nicht ein Rechtssatz, 
sondern die Staatsperson selbst, die in der Exekutive, also als 
Rechts- und Pflichtsubjekt, einen Befehl setzt, ihr Imperium 
geltend macht, bewirkt die Gehorsamspflicht des Untertanen! 
Otto Mayer hat dies ausdrücklich ausgesprochen: ‚In obrig- 
keitlicher Weise dem Untertanen gegenüber zu bestimmen, was 
für ihn im Einzelfalle Rechtens sein soll, gehört keineswegs zum 
Vorbehalt des Gesetzes. Das ist eine Aeußerung der öffentlichen 
Gewalt, die an sich auch der vollziehenden Gewalt zusteht“ *®. 
Wenn Otto Mayer der vollziehenden Gewalt die gleiche 
rechtserzeugende, verpflichtende Kraft zuspricht wie der Rechts- 
ordnung, wenn er den Aeußerungen des Staatswillens, der 
Staatsperson innerhalb der Exekutive Rechtswirkung oder 
„Geltung“ zuerkennt, ohne Rücksicht auf irgendeinen Rechts- 
8 A. a. O. S. 97.
	        
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