Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Verwaltungsakt weist Otto Mayer ausdrücklich die Anschauung 
zurück, er hole wie das Rechtsgeschäft seine Wirksamkeit aus 
einem Rechtssatz. Der Wille der Staatsperson, der im Ver- 
waltungsakt erscheint, hat die bezweckte Rechtspflicht oder 
Berechtigung des Untertanen aus eigener Kraft zur Folge. 
Der Verwaltungsakt unterscheidet sich von einem Rechtssatz 
nach Otto Mayer nur dadurch, daß der letztere generell — für 
eine unbeschränkte Anzahl von Fällen — der erstere indivi- 
duell, für einen Einzelfall, Geltung hat. Allein das Wesen der 
Norm im allgemeinen und der Rechtsnorm im besonderen ist 
nicht in ihrem generellen Charakter gelegen — es gibt auch 
Normen, die nur Individualpflichten statuieren, die Normen 
der autonomen Moral können durchaus so gedacht werden — 
sondern in ihrer Fähigkeit, eine Pflicht zu statuieren. Der Ver- 
waltungsakt, der aus eigener Kraft eine Rechtspflicht statuiert, 
wäre eine Rechtsnorm; allein ganz abgesehen von allen an- 
deren Einwänden, sei zunächst hervorgehoben, daß es 
nicht nur von größtem begriffsökonomischem 
und denkästhetischem Werte ist, den Begriff 
der Rechtsordnung und den Begriff der Ver- 
waltung so zu begrenzen, daß beide einander 
ausschließen°?, sondern daß gerade dieses aus- 
schließende Verhältnis von Rechtsordnung 
und Verwaltung die rechtslogische Konse- 
quenz der Rechtsstaatsideesein muß. Denn wie 
kann ein Verwaltungsakt als Inhalt einer Rechtspflicht des 
Staates oder einer staatlichen Berechtigung erkannt werden, 
wenn er selbst die verpflichtende und berechtigende Norm 
ist? Nur wenn eine Relation des Verwaltungsaktes zu einer 
über ihm stehenden, von ihm formal verschiedenen Rechts- 
norm möglich ist, kann ihm die rechtliche Qualität zugesprochen 
  
  
9 Vgl. dazu meine Hauptprobleme S 55ß%f.
	        
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