Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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IV. Begründete die Erlassung einer besonderen konstitu- 
tionellen Verfassung für Ungarn ohne eine ausreichende Fürsorge 
für die Sicherung der Unionszwecke eine Verletzung der 
Pragmatischen Sanktion und schloß die Bestreitung von Unions- 
einrichtungen durch den ungarischen Landtag in seinen an die 
Revisionsforderung sieh anknüpfenden Adressen eine heraus- 
fordernde Verleugnung '”* der Anerkennung dieser Einrich- 
tungen durch die ungarische Gesetzgebung selbst in sich, so 
konnte der Absolutismus gerade in der Pragmatischen Sank- 
tion, welche die Ständerechte im Rahmen der Union gewährleistet, 
keine Rechtfertigung finden !®®®. Damit war auch der Rechts- 
boden der wechselseitigen Indemnisierung schwerer, auf beiden 
Seiten begangener politischer Fehler gegeben, deren schlimme 
Früchte, soweit die österreichische Politik in Betracht kommt, 
zur Zeit der ungünstigsten, durch eine stille und uneinige Regent- 
schaft gekennzeichneten dynastischen Verhältnisse reiften. Die 
Revision ist ein Rechtsinstitut der ständischen Verfassungen, 
wächst unter dem Einflusse der kanonistischen und gemeinrecht- 
lichen Lehre aus ihrer privilegialen Natur hervor und dient der 
Anpassung der Verfassungsverhältnisse an die Machtverhältnisse. 
Naturgemäß ebnet sich die im Besitze einer außerungarischen 
Hausmacht befindliche und durch ihre Stellung im Deutschen 
Reiche gestützte österreichische Dynastie mit ihrer Hilfe auch 
die Wege für die Zentralisation. Ja es gelingt ihr sogar, dieses 
Rechtsinstitut zu kodifizieren '*. 
an den ung. Landtag rechtfertigt die Suppression der 1848er Verfassung 
Ungarns mit der durch diese Verfassung hervorgerufenen Gefahr des Bru- 
ches der pragmatischen Grundsätze. AEGIDI u. KLAUHOLD S. 123. 
138 AEGIDI u. KLAUHOLD S. 108 f., 133 £. 
138° A, a. 0.S. 143. 
188 Der eingehenden Darstellung des Zustandekommens der Verfassungs- 
revisionsformel ist die bereits erwähnte Monographie TURBAs, Die Grundlagen 
der pragmatischen Sanktion gewidmet. Ueber die Revisibilität des Stände- 
rechts vgl. Tezner, Technik und Geist S. 35 ff., 90 ft.
	        
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