Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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fassung der Verwaltung als Rechtsordnung oder doch gewisser 
Verwaltungsakte als Rechtsnormen im konstitutionellen Staate 
undurchführbar. Denn wenn die Kompetenz, Normen — 
genereller oder individueller Natur — zu statuieren, zwei von- 
einander verschiedenen Autoritäten zuerkannt wird, so ist zu 
bedenken, in welcher Relation normierende Autoritäten zuein- 
ander überhaupt stehen können — die Gleichheit des Norm- 
objektes, menschliches Verhalten, vorausgesetzt: Entweder sie 
sind voneinander gegenseitig unabhängig, ihre Normen können 
einander auch widersprechen. Das Pflichtsubjekt — der Adressat 
der Normen — steht vor einer Norm- oder Pflichtkollision, er 
muß sich für die eine oder die andere Autorität entscheiden. In 
solchem Verhältnis stehen die Rechtsnormen zu den Imperativen 
der Moral oder der Religion. Oder aber eine Kollision zwischen 
beiden Autoritäten ist ausgeschlossen; das ist aber nur dann 
möglich, wenn die Sphären beider Normen gegenseitig abge- 
grenzt sind. Diese Grenzziehung kann aber — wenn nicht von 
einer gemeinsamen über beiden normierenden Autoritäten stehen- 
den Autorität — nur von einem der beiden normsetzenden Fak- 
toren ausgehen. Mit dieser — juristisch ausgedrückt — Kompe- 
tenzhoheit, ist aber schon einem von beiden ein Vorrang zuer- 
kannt; die eine Autorität wird über die andere gestellt, die 
dadurch ihren Charakter als normierende Autorität verliert, 
denn ‚Souveränität‘ ist tatsächlich das Wesen jeder nor- 
mierenden Autorität. Es liegen in solchem Falle nicht zwei 
verschiedene Normsysteme, sondern in Wahrheit nur ein 
einziges System vor, ebenso wie im Grunde nur eine Norm- 
autorität zu erkennen ist. Denn diejenige, deren Bereich 
durch die andere vorgeschrieben ist, steht mit ihrer normieren- 
den Tätigkeit selbst unter einer Norm, unter der Vorschrift: 
innerhalb eines bestimmten Bereiches zu normieren. Und 
insoferne ist sie nicht Autorität, sondern Pflicht- und Rechts-
	        
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