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Rechtsnormen sein, Rechtsnormen, die eben nicht mit
dem konkreten Befehl des obrigkeitlichen Organs identisch sind; ;
Rechtsnormen, wenn die menschliche Handlung recht-
lich dem Staate zugerechnet werden soll. Und alle diese
formalen und materiellen Rechtssätze können bei jedem Staats-
akt zur Anwendung kommen; die menschliche Handlung, die
sie als Staatsakt qualifizieren, ist ihnen gegenüber Exeku-
tive, Erfüllung der durch sie normierten Rechtspflicht, Gel-
tendmachung der durch sie gewährten Berechtigung des Staates;
und sofern der Akt ein über solche solutio hinausgehende
Rechtswirkung hat, z. B. die Gehorsamspflicht des Untertanen,
dann fixieren diese Normen doch nur die Voraussetzungen,
unter denen eine menschliche Handlung, als Staatsakt, die
Gehorsamspflicht des Untertanen zur Folge hat, die Bedingun-
gen, die zusammen mit dem Ungehorsam des Untertanen
den gesamten Voraussetzungstatbestand für die Unrechtfolge
bilden. Diese Unrechtsfolge, ohne die es eine Gehorsamspflicht
der Untertanen nicht gibt, wird nicht durch den obrigkeit-
lichen Befehl, den Verwaltungsakt an sich bestimmt, sondern
durch einen besonderen Rechtssatz, der — meist ganz allge-
mein gehalten — den Ungehorsam gegen bestimmte Verfügun-
gen mit Strafe bedroht. Und auch aus diesem Grunde kann
die Rechtsfolge der Gehorsamspflicht nicht durch den als
Imperativ rechtmäßigen Verhaltens auf-
tretenden „obrigkeitlichen“ Akt, sondern nur
durch den als hypothetisches Urteil konstru-
ierten Rechtssatz statuiert sein, der an den obrigkeit-
lichen Akt — als eine von mehreren Voraussetzungen — die
Unrechtsfolge bindet.
Wie der „hoheitliche“ Staatsakt, der die Willensäußerung
der Staatsperson im Bereich der Exekutive, Urteil wie Verwal-
tungsakt, als Erfüllung von Rechtspflicht oder Geltendmachung