Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 209 — 
Rechtsnormen sein, Rechtsnormen, die eben nicht mit 
dem konkreten Befehl des obrigkeitlichen Organs identisch sind; ; 
Rechtsnormen, wenn die menschliche Handlung recht- 
lich dem Staate zugerechnet werden soll. Und alle diese 
formalen und materiellen Rechtssätze können bei jedem Staats- 
akt zur Anwendung kommen; die menschliche Handlung, die 
sie als Staatsakt qualifizieren, ist ihnen gegenüber Exeku- 
tive, Erfüllung der durch sie normierten Rechtspflicht, Gel- 
tendmachung der durch sie gewährten Berechtigung des Staates; 
und sofern der Akt ein über solche solutio hinausgehende 
Rechtswirkung hat, z. B. die Gehorsamspflicht des Untertanen, 
dann fixieren diese Normen doch nur die Voraussetzungen, 
unter denen eine menschliche Handlung, als Staatsakt, die 
Gehorsamspflicht des Untertanen zur Folge hat, die Bedingun- 
gen, die zusammen mit dem Ungehorsam des Untertanen 
den gesamten Voraussetzungstatbestand für die Unrechtfolge 
bilden. Diese Unrechtsfolge, ohne die es eine Gehorsamspflicht 
der Untertanen nicht gibt, wird nicht durch den obrigkeit- 
lichen Befehl, den Verwaltungsakt an sich bestimmt, sondern 
durch einen besonderen Rechtssatz, der — meist ganz allge- 
mein gehalten — den Ungehorsam gegen bestimmte Verfügun- 
gen mit Strafe bedroht. Und auch aus diesem Grunde kann 
die Rechtsfolge der Gehorsamspflicht nicht durch den als 
Imperativ rechtmäßigen Verhaltens auf- 
tretenden „obrigkeitlichen“ Akt, sondern nur 
durch den als hypothetisches Urteil konstru- 
ierten Rechtssatz statuiert sein, der an den obrigkeit- 
lichen Akt — als eine von mehreren Voraussetzungen — die 
Unrechtsfolge bindet. 
Wie der „hoheitliche“ Staatsakt, der die Willensäußerung 
der Staatsperson im Bereich der Exekutive, Urteil wie Verwal- 
tungsakt, als Erfüllung von Rechtspflicht oder Geltendmachung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.