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ist in diesem Sinne rein logischer Natur: Nur aus der Rechts-
ordnung sind die Erkenntnisgründe für alle rechtlichen Wert-
urteile zu holen. Soferne aber der Staat in der Exekutive
unter diese Rechtsordnung gestellt wird, sofern seine Bezie-
hungen rechtlich nach dieser Ordnung zu beurteilen sind,
muß an Stelle des Gewaltverhältnisses zwischen Staat und
Untertan ein Rechtsverhältnis treten, das den Staat neben
den übrigen Untertanen der gemeinsamen Rechtsordnung unter-
wirft. Vom Standpunkt der Theorie des rechtlichen Mehrwertes
kann man konsequenterweise zu keiner Unterscheidung zwi-
schen privatem und öffentlichem Rechte gelangen; denn jedes
Rechtsverhältnis ist für eine formale Betrachtung ausschließlich
ein Verhältnis zur Rechtsordnung, d. h. zum Staat in der
Rechtsordnung, also zu einer übergeordneten Autorität; und
für eine materielle Betrachtung ist jedes Rechtsverhältnis zu-
mindest auch ein Verhältnis zur Rechtsordnung. Und nur
insoferne es ein Verhältnis zum Staat in der Rechtsordnung,
zum Staat als Rechtsautorität ist, kann es
als Ueberordnungsrelation erkannt werden; auch
dann, wenn es — materiell — zugleich ein Verhältnis zum
Staat als der Rechtsordnung unterworfenes Rechtssubjekt,
zum Staat in der Exekutive bedeutet.
Die allgemeine Erkenntnis, daß der Staat in der Exekutive
als Rechts- und Pflicht-Subjekt, sowie als Subjekt rechts-
und pflichtbegründender Tatbestände allen übrigen Personen
sowohl als Pflicht- und Rechtssubjekten, wie auch als Subjek-
ten recht- und pflichtbegründender Tatbestände koordiniert
ist, und die besondere Erkenntnis, daß der Staat als Rechts-
subjekt der Exekutive auch dort, wo seine einseitige, „‚hoheit-
liche‘ Willensäußerung die Gehorsamspflicht der Untertanen
zur Folge hat, juristisch nicht als „übergeordnet“ angesehen
werden darf, daß ihm kein rechtlicher Mehrwert dem Unter-