Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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ist in diesem Sinne rein logischer Natur: Nur aus der Rechts- 
ordnung sind die Erkenntnisgründe für alle rechtlichen Wert- 
urteile zu holen. Soferne aber der Staat in der Exekutive 
unter diese Rechtsordnung gestellt wird, sofern seine Bezie- 
hungen rechtlich nach dieser Ordnung zu beurteilen sind, 
muß an Stelle des Gewaltverhältnisses zwischen Staat und 
Untertan ein Rechtsverhältnis treten, das den Staat neben 
den übrigen Untertanen der gemeinsamen Rechtsordnung unter- 
wirft. Vom Standpunkt der Theorie des rechtlichen Mehrwertes 
kann man konsequenterweise zu keiner Unterscheidung zwi- 
schen privatem und öffentlichem Rechte gelangen; denn jedes 
Rechtsverhältnis ist für eine formale Betrachtung ausschließlich 
ein Verhältnis zur Rechtsordnung, d. h. zum Staat in der 
Rechtsordnung, also zu einer übergeordneten Autorität; und 
für eine materielle Betrachtung ist jedes Rechtsverhältnis zu- 
mindest auch ein Verhältnis zur Rechtsordnung. Und nur 
insoferne es ein Verhältnis zum Staat in der Rechtsordnung, 
zum Staat als Rechtsautorität ist, kann es 
als Ueberordnungsrelation erkannt werden; auch 
dann, wenn es — materiell — zugleich ein Verhältnis zum 
Staat als der Rechtsordnung unterworfenes Rechtssubjekt, 
zum Staat in der Exekutive bedeutet. 
Die allgemeine Erkenntnis, daß der Staat in der Exekutive 
als Rechts- und Pflicht-Subjekt, sowie als Subjekt rechts- 
und pflichtbegründender Tatbestände allen übrigen Personen 
sowohl als Pflicht- und Rechtssubjekten, wie auch als Subjek- 
ten recht- und pflichtbegründender Tatbestände koordiniert 
ist, und die besondere Erkenntnis, daß der Staat als Rechts- 
subjekt der Exekutive auch dort, wo seine einseitige, „‚hoheit- 
liche‘ Willensäußerung die Gehorsamspflicht der Untertanen 
zur Folge hat, juristisch nicht als „übergeordnet“ angesehen 
werden darf, daß ihm kein rechtlicher Mehrwert dem Unter-
	        
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