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tanen gegenüber zukommt, daß Staatsakt und Rechtsgeschäft
der Untertanen — als Tatbestände, an welche die gemeinsame
Rechtsordnung Rechtswirkungen knüpft — auf gleicher Basis
stehen, eine Unterscheidung zwischen privatem und öffent-
lichem Rechte somit aus dem Titel eines ‚Herrschafts-“ oder
Ueberordnungsverhältnisses, eines rechtlichen Mehrwertes un-
durchführbar ist — all diese Erkenntnis ist nur die logische
Konsequenz jener Idee, die den Staat in der Exekutive als
Person derselben Rechtsordnung unterwirft, die auch
für die übrigen Untertanen verbindlich ist; ist nur die Konse-
quenz der Rechtsstaatsidee. Und soferne eine juristische Er-
fassung des Staates nur möglich ist unter der Voraussetzung
seiner Unterwerfung unter die Rechtsordnung, ist die Idee des
Rechtsstaates die logische Voraussetzung alles Staatsrechtes.
Otto Mayer hält der Auffassung, derzufolge der Verwal-
tungsakt ganz so wie das Rechtsgeschäft, „auch seine Kraft
nicht sich selbst, sondern dem Gesetze entnimmt‘“‘ °”, ent-
gegen, sie verlasse „eigentlich sogar schon das Vorbild der
Justiz‘ 5, dem die Verwaltung im Rechtsstaate zu folgen
habe °®; er sieht nämlich die Durchführung der Rechtsstaats-
idee in bezug auf die Verwaltung in dem Prinzipe ‚‚die Ver-
waltung gleich den Gerichten dem Gesetze zu un-
terwerfen‘ #°; er sieht das Wesen der rechtsstaatlichen Verwal-
tung in ihrer ‚„Justizförmigkeit‘ #%. Schon früher habe ich
darauf hingewiesen, daß das Wesen des Rechtsstaates aus-
schließlich in der fundamentalen Tatsache beruht, daß die
Staatsgewalt — Justiz wie Verwaltung — der Rechtsordnung
ebenso als unterworfen zu denken ist, wie irgendein anderes
# Rosin, Das Polizeiverordnungsrecht 8. 15.
s A.a. O. 8. 97.
»”A.2a.0.8.53 ff.
” S. 57.
A.a.0.
ıı A. a. O. 8. 65.