Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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teilt dem öffentlichen Rechte alle jene Fälle zu, in denen man 
eine solche spezifische Stellung des Staates aus politischen 
Gründen für zweckmäßig hält. 
Im übrigen ist die Argumentation Otto Mayers völlig un- 
vereinbar mit den Prinzipien des Positivismus. Daß der Staat, 
wenn er tut, was auch ein Privater tun könnte, privatrechtlich, 
d. h. so zu behandeln sei, daß die ihm zugerechneten Tatbe- 
stände nur jene Rechtswirkungen haben, die ein Rechtssatz an 
sie knüpft, daß der Staat aber in allen anderen Fällen öffentlich- 
rechtlich, d. h. so zu behandeln sei, daß seine Akte alle jene 
Rechtswirkungen haben, die in ihnen als vom Staate gewollt 
einseitig erklärt werden — woher stammt dieser Grundsatz ? 
Muß er nicht ein Rechtssatz sein, wenn es sich dabei nicht um 
ein willkürlich erdachtes politisches Prinzip handeln soll? Auch 
die einseitigen Akte des Polizeistaates waren rechtsverbindlich, 
hatten alle Rechtswirkungen, die sie als vom Staate gewollt aus- 
sprachen. Wie kann dieser Zustand als spezifisch öffentlich- 
rechtlich bezeichnet werden, wo nach Otto Mayers Behauptung 
für die Staatsgewalt im Polizeistaat kein öffentliches Recht 
galt? Wodurch unterscheidet sich die Staatsgewalt im Rechts- 
staat von der im Polizeistaat, wenn Staatsakte in beiden Fäl- 
len ohne einen übergeordneten, vom einzelnen Akt verschie- 
denen Rechtssatz die beabsichtigten Rechtswirkungen in 
allen Fällen einseitig herbeiführen können? Wenn das Wesen 
des Rechtsstaates zum Unterschied vom Polizeistaat nicht da- 
rin besteht, daß die gesamte Staatsgewalt einer Rechtsordnung 
unterstellt wird, so daß jeder Staatsakt seine rechtliche Recht- 
fertigung aus einem logisch ihm vorausgehend gedachtenRechts- 
satz abzuleiten hat, müßte da nicht auch für denRechtsstaat 
gelten, was Otto Mayer vom Polizeistaat sagt: Das öffentliche 
Recht bedeutet in euphemistischer Redeweise den Ausdruck 
für das Gebiet, auf welchem es im Gegensatz zu dem des Zivil-
	        
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