Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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rechts für das Verhältnis zwischen Staat und Untertan kein 
Recht gibt? Denn ein Verhältnis zwischen dem Staat als 
Rechtsautorität und dem Untertan war auch im Po- 
lizeistaat jede Beziehung zwischen Staat und Untertan; und 
Recht gibt es im Verhältnis zwischen Staat und Untertan, oder 
mit anderen Worten: ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung 
zwischen Staat und Untertan nur unter der Voraussetzung 
einer über Staat und Untertan gleichermaßen stehenden Autori- 
tät, einer Rechtsordnung, der Staat und Untertan gleicher- 
maßen unterworfen, eines Rechtssatzes, durch den Staat und 
Untertan gleichermaßen verpflichtet und berechtigt werden, so 
daß der Staat als Rechtssubjekt, nicht als Rechts- 
autorität dem Untertan entgegentritt! Wenn es das Wesen 
des öffentlichen Rechtes ist, daß sich dabei der Staat in der 
Lage befinde ‚in der Form eines einseitigen Aktes Rechte zu 
begründen und Verbindlichkeiten aufzuerlegen‘‘ (wie G. Meyer, 
von Otto Mayer zustimmend zitiert, sagt) , dann hat es auch 
im Polizeistaat für den ganzen Umfang der Staatsgewalt und 
nach allen ihren Richtungen hin ein öffentliches Recht ge- 
geben. Und wenn die von Otto Mayer akzeptierte Formel 
Zorns 8 richtig ist: ‚Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes 
wird der Staat seinen Untertanen gegenüber immer nur ge- 
Setzlich (im weitesten Sinne des Wortes), d. i. übergeordnet 
tätig“, dann ist schlechterdings jeder Unterschied zwischen 
Polizeistaat und Rechtsstaat geschwunden, dann hat der Po- 
lizeistaat im selben Sinne und im selben Umfange ein ‚„öffent- 
liches Recht‘‘ wie der Rechtsstaat. 
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die spezifische 
Gestaltung, welche die herrschende Staats- und Verwaltungs- 
rechtstheorie dem ‚öffentlichen‘ Rechte im Gegensatz zum 
Privatrechte zu geben bemüht ist, ein Steckenbleiben in den 
  
® In Hirths Annalen 1876, S. 671. e8 Reichsstaatsrecht 8.105.
	        
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