Ausdrucks verstanden hat!’ Neuestens macht selbst
Apponyi darauf aufmerksam, daß birodalom wie das Deutsche
Reich sowohl eine juristische Einheit als auch Besitz-
stand bedeuten könne!?‘. Gemeint ist damit Staat als Persön-
lichkeit, als Herrschaftssubjekt und als Staatsgebiet, wie
man etwa von den Gesetzen, den Verträgen Frankreichs und von
einer über Frankreich herrschenden Dynastie spricht. Wenn nun
der GA. XII: 1867 in der Einleitung von der Kraft und
Macht und den Lebens bedingungen des Reiches, in $ 8 von
der diplomatischen und kommerziellen Vertretung des Reiches
gegenüber dem Ausland spricht, so erscheint der Ausdruck im
Sinne der Staatspersönlichkeit verwendet. Allein auch als Staats-
gebiet oder im Sprachgebrauch des territorialen Staatsrechts, als
ein Land gegenüber dem Ausland würde er auf einen Staat
hinweisen. Die ÜUnverwendbarkeit des Apponyischen „Besitz-
komplexes“ hat bereits STEINACKER durch den „Besitzkomplex-
minister* in die entsprechende Beleuchtung gebracht. In der
Sitzung des 1867er Ausschusses vom 31. Januar 1867 wünscht
Nyäry eine Klärung der Form der völkerrechtlichen Re-
präsentation beider Staaten im Sinne der Zweistaaten- oder
Zweiherrschertheorie und erklärt sich durch die über die
Form der Ernennung des gemeinsamen Ministers gemachte witzige
Bemerkung DEAKs nicht befriedigt. Auf diese Anregung,
deren Verwirklichung das staatsrechtliche Problem im Sinne der
Zweiherrschertheorie entschieden hätte, wird nicht einge-
gangen!°. Klar und unzweideutig gibt sieh aber der ungarische
150 Der Parallelismus der Terminologie des GA. XII: 1867 mit jener
des Sistierungsmanifests vom 26. September 1865 ist auffallend.
15% Separatabdruck S. 38 A. Rundschau S. 338. TEZNER, Oesterr. Rund-
schau 29. Bd. 8. 356 £.
‚53 Sammlung HEcKeEnasT 8. 61. Nicht nur das Sistierungspatent
vom 20. September 1865 nimmt das Reich im Sinne von Gesamtstaat
(Abs. 6, 7) und spricht von einer Verfassung des Reiches, sondern auch das
Handschreiben vom 14 November 1868 nimmt diesen Ge-