Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Der zeitliche Eintritt der formellen Gesetzes- 
kraft der Reichsgesetze. 
Von 
Dr. WALTHER RAUSCHENBERGER, Frankfurt a. M. 
Ein Gesetz kann unter zwei Gesichtspunkten betrachtet wer- 
den und daraus ergibt sich ein doppeltes Verhältnis desselben: 
1. dasjenige zu den gesetzgebenden Organen, 
2. dasjenige zu den Untertanen'!. 
Es ist möglich, daß ein Gesetz der Disposition des einzelnen 
gesetzgebenden Organs? entzogen ist, ohne doch für die Unter- 
tanen verbindlich, ja ohne vollständig vollendet zu sein. Dies 
kommt vor in Staaten, in denen mindestens zwei gesetzgebende 
Organe vorhanden sind, und andererseits die Rechtsverbindlichkeit 
der Gesetze an die Publikation geknüpft ist, die als unfreier Akt 
einem dritten Organ zusteht. Wenn in solchen Staaten keines 
der gesetzgebenden Organe einseitig sein Votum zurückziehen kann, 
so steht die Staatswillenserklärung fest, das Gesetz ist existent, 
auch ohne daß dasselbe publiziert ist. Dieser Zeitpunkt kann 
aber ebensogut als Eintritt der formellen Gesetzeskraft bezeichnet 
werden. Letztere besagt, daß ein im Weg der Gesetzgebung er- 
1 vergl. hierüber HÄneL: Das Gesetz im formellen und materiellen 
Sinn 8. 159. 87. 
2 Unter gesetzgebenden Organen werden hier nur diejenigen verstanden, 
von deren freiem Willen das Zustandekommen des Gesetzes abhängt.
	        
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