Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

256 — 
und 17 der RV. Es heißt dort, Art. 2: „Die Reichsgosetze 
erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von 
Reichs wegen“ und Art. 17: „dem Kaiser steht die Ausfertigung 
und Verkündigung der Reichsgesetze zu.“ Also der Kaiser 
publiziert nicht einen Sanktionsbeschluß des Bundesrats, der durch 
die Publikation zum Reichsgesetz würde, sondern er publiziert „im 
Namen des Reichs“ ein „Reichsgesetz.“ 
Von jeder dieser Stellen gilt, was DucRocq !? von der Pro- 
mulgation sagt: „elle suppose la loi complöte“. 
Wir kommen also zum Ergebnis: 
Die formelle Gesetzeskraft derReichsgesetze 
tritt mit der Sanktion ein. 
Es wäre deshalb korrekt, wenn die Reichsgesetze das Datum 
nieht der Ausfertigung, sondern der Sanktion trügen. 
8 2.2.0.8. 17.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.