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GA. Xll als ein von der ungarischen Legislative ausgehender aber
über Ungarn hinausgehender, auf die Neukonstituierung
des historischen Reiches als eine Staatspersön-
lichkeit!” gerichteter Teilakt'°®.
XI. Die österreichisch-ungarische Monarchie
als konstitutionell umgewandelter monarchi-
scher Länder- oder Territorialstaat.
I. Eine isolierte Betrachtung des GA. XI läßt ihn nach
Ausscheidung seiner konstitutionellen Phrasen für den Kenner der
Terminologie des ständischen Staatsrechts als Verfassung eines
einheitlichen Besitzes oder eines Landes erscheinen, das durch
den Zusammenschluß zweier Länder unter der Herrschaft eines
Landesfürsten für den Zweck der Selbstbehauptung entstanden
ist, als eines Gesamtstaates n dem reehtsgeschichtlichen
Sinn d. W. In den Prärogativen sind die Länder verschmolzen,
in betreff des Subsidiarwesens derart geson-
dert, daß der Landesfürst die finanziellen und physischen Mittel
für die Sicherung des Gesamtstaates von Land zu Land kolle-
gieren muß. Vereinfacht hat sich in diesem Punkte das Ver-
hältnis gegenüber der Vergangenheit nur hinsichtlich der nicht-
un garischen Länder. Die monarchische Gewalt ist in
manchen Belangen stärker, in manchen rechtlich erheblich
schwächer als im modernen konstitutionell monarchischen Staat.
Diese der rechtsgeschichtlichen Entwicklung angepaßte Konstruk-
tion der Monarchie macht uns die Kämpfe, von denen sie heim-
gesucht wird, dieForm und dasWesenihrerSchlich-
tung juristisch bei weitem verständlicher als jene der Realunion
und der Zwei-Monarchen-Theorie JELLINEKs, die übrigens in der
Fassung des GA. XII gar keinen Anhaltspunkt besitzt 1°‘. Noch
dankengang aufund die Einleitung desGA. XlI schlägt
die gleichen Saitenan.
ı52 Einleitung und $& 8. 1853 88 18, 69.
154 TEZNER, Res hungaricae 8. 515 f.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 1. 2