Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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GA. Xll als ein von der ungarischen Legislative ausgehender aber 
über Ungarn hinausgehender, auf die Neukonstituierung 
des historischen Reiches als eine Staatspersön- 
lichkeit!” gerichteter Teilakt'°®. 
XI. Die österreichisch-ungarische Monarchie 
als konstitutionell umgewandelter monarchi- 
scher Länder- oder Territorialstaat. 
I. Eine isolierte Betrachtung des GA. XI läßt ihn nach 
Ausscheidung seiner konstitutionellen Phrasen für den Kenner der 
Terminologie des ständischen Staatsrechts als Verfassung eines 
einheitlichen Besitzes oder eines Landes erscheinen, das durch 
den Zusammenschluß zweier Länder unter der Herrschaft eines 
Landesfürsten für den Zweck der Selbstbehauptung entstanden 
ist, als eines Gesamtstaates n dem reehtsgeschichtlichen 
Sinn d. W. In den Prärogativen sind die Länder verschmolzen, 
in betreff des Subsidiarwesens derart geson- 
dert, daß der Landesfürst die finanziellen und physischen Mittel 
für die Sicherung des Gesamtstaates von Land zu Land kolle- 
gieren muß. Vereinfacht hat sich in diesem Punkte das Ver- 
hältnis gegenüber der Vergangenheit nur hinsichtlich der nicht- 
un garischen Länder. Die monarchische Gewalt ist in 
manchen Belangen stärker, in manchen rechtlich erheblich 
schwächer als im modernen konstitutionell monarchischen Staat. 
Diese der rechtsgeschichtlichen Entwicklung angepaßte Konstruk- 
tion der Monarchie macht uns die Kämpfe, von denen sie heim- 
gesucht wird, dieForm und dasWesenihrerSchlich- 
tung juristisch bei weitem verständlicher als jene der Realunion 
und der Zwei-Monarchen-Theorie JELLINEKs, die übrigens in der 
Fassung des GA. XII gar keinen Anhaltspunkt besitzt 1°‘. Noch 
dankengang aufund die Einleitung desGA. XlI schlägt 
die gleichen Saitenan. 
ı52 Einleitung und $& 8. 1853 88 18, 69. 
154 TEZNER, Res hungaricae 8. 515 f. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 1. 2
	        
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