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österreichischen Reichsbürgerrechtes durch die österreichische Ge-
setzgebung selbst endgültig eliminiert und hiedurch die rechtliche
Sonderstellung der beiden Staatsbürgerschaften auch seitens Oester-
reichs anerkannt worden.
Wie wir gesehen, konnte also weder die, den Begriff des
Reichsbürgerrechtes konstruierende Reichsverfassung vom 4. März
1849, — da sie niemals in Wirksamkeit stand, — noch die tat-
sächliche Anwendung der, die staatsbürgerrechtlichen Verhältnisse
regelnden österreichischen Rechtsnormen für das Gebiet und Volk
Ungarns, — da hiefür jede gesetzliche Grundlage fehlte, — die
Integrität der ungarischen Staatsbürgerschaft beeinträchtigen und
zwischen der österreichischen und ungarischen Staatsbürgerschaft
eine Verschmelzung, oder irgendwelche rechtliche Verbindung her-
beiführen.
Die zentralisierenden Bestrebungen, welche die ungarische
Staatsbürgerschaft neben dem einheitlichen österreichischen Reichs-
bürgerrechte zu einer bloßen „Kronlandszugehörigkeit“
degradieren wollten, konnten auf diese Weise keinen Erfolg er-
zielen, und so ist die selbständige ungarische Staatsbürgerschaft
auch aus dieser kritischen Epoche unversehrt hervorgegangen, und
auch in der Periode von 1849 bis 1867 ein ebenso unab-
hängiger, mit jeder anderen Staatsbürgerschaft incompatibler staats-
rechtlicher Status geblieben, wie vor 1849 und nach 1867.
Und die Feststellung dieser Tatsache ist, wie wir gesehen,
keineswegs eine bloß theoretische Frage, denn hievon ist es ab-
hängig, wie die staatsbürgerrechtlichen Verhältnisse für jene
Vebergangszeit zu beurteilen sind. Es ist durchaus keine bloß
abstrakte Frage, ob für die Epoche von 1849 bis 1867 eine be-
sondere ungarische Staatsbürgerschaft anerkannt wird, welche auch
während dieser Zeit nur dem ungarischen Rechte gemäß zu er-
werben war, oder ob die auf Grund der österreichischen Gesetze
erfolgte Erwerbung der Staatsbürgerschaft als gültig anerkannt
und für die staatsbürgerrechtliche Stellung der betreffenden Per-