Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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österreichischen Reichsbürgerrechtes durch die österreichische Ge- 
setzgebung selbst endgültig eliminiert und hiedurch die rechtliche 
Sonderstellung der beiden Staatsbürgerschaften auch seitens Oester- 
reichs anerkannt worden. 
Wie wir gesehen, konnte also weder die, den Begriff des 
Reichsbürgerrechtes konstruierende Reichsverfassung vom 4. März 
1849, — da sie niemals in Wirksamkeit stand, — noch die tat- 
sächliche Anwendung der, die staatsbürgerrechtlichen Verhältnisse 
regelnden österreichischen Rechtsnormen für das Gebiet und Volk 
Ungarns, — da hiefür jede gesetzliche Grundlage fehlte, — die 
Integrität der ungarischen Staatsbürgerschaft beeinträchtigen und 
zwischen der österreichischen und ungarischen Staatsbürgerschaft 
eine Verschmelzung, oder irgendwelche rechtliche Verbindung her- 
beiführen. 
Die zentralisierenden Bestrebungen, welche die ungarische 
Staatsbürgerschaft neben dem einheitlichen österreichischen Reichs- 
bürgerrechte zu einer bloßen „Kronlandszugehörigkeit“ 
degradieren wollten, konnten auf diese Weise keinen Erfolg er- 
zielen, und so ist die selbständige ungarische Staatsbürgerschaft 
auch aus dieser kritischen Epoche unversehrt hervorgegangen, und 
auch in der Periode von 1849 bis 1867 ein ebenso unab- 
hängiger, mit jeder anderen Staatsbürgerschaft incompatibler staats- 
rechtlicher Status geblieben, wie vor 1849 und nach 1867. 
Und die Feststellung dieser Tatsache ist, wie wir gesehen, 
keineswegs eine bloß theoretische Frage, denn hievon ist es ab- 
hängig, wie die staatsbürgerrechtlichen Verhältnisse für jene 
Vebergangszeit zu beurteilen sind. Es ist durchaus keine bloß 
abstrakte Frage, ob für die Epoche von 1849 bis 1867 eine be- 
sondere ungarische Staatsbürgerschaft anerkannt wird, welche auch 
während dieser Zeit nur dem ungarischen Rechte gemäß zu er- 
werben war, oder ob die auf Grund der österreichischen Gesetze 
erfolgte Erwerbung der Staatsbürgerschaft als gültig anerkannt 
und für die staatsbürgerrechtliche Stellung der betreffenden Per-
	        
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