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ın seinen für den ungarischen Reichstag im Jahre 1861 entwor-
fenen Adressen hat DEAK eine Bildung wie jene des GA. XII als
eine staatseinheitliche Bildung verworfen!?:; Diese
Betrachtungsweise muß darum gleich wie jene des Kaisers als
maßgebend für die Konstruktion seiner Zuständigkeit zur
völkerrechtlichen Repräsentation und seiner
Armeegewalt betrachtet werden, zumal sie sich auch
inder Fassung desGA.XlIl ausdrückt. Der ungarische
Reichstag anerkennt in der Einleitung die Grundhältigkeit der For-
derung Seiner Kaiserlichen und Königlichen Apostolischen Majestät,
daß die Lebensbedingungen des Bestands des Reiches unver-
sehrt oder unverletzt erhalten werden. Das deutet auf
die Kontinuität und Integrität der staatsrechtlichen,
diesem Zweck dienenden Einrichtungen der ständisehen Epoche
der Monarchie hin, soweit sieim GA. als durch diesen
Zweck gefordert anerkannt werden! Damit hängt
es denn zusammen, daß, was den hartumstrittensten Punkt, die
Konstruktion der Armeegewalt, anbelangt, der Vorschlag der
Minorität des 67er Ausschusses, auch für Armeebefehle und Armee-
verordnungen (im Sinne der $$ 6 und 8 des GA. III: 1848) die Kon-
trasignatur eines ungarischen Ministers zu fordern!°”, wo-
durch die staatsrechtliche Duplizität der Heeresgewalt ausgedrückt
worden wäre, wegen der auf Erhaltung des bestehenden Rechts-
zustandes gerichteten Gegenanträge der Wiener Regierung '”® keine
ı55 Vgl. oben S. 14 A. 145.
156 Hiezu vgl. MEnzeEt, Handbuch der Politik I. Bd. (1912) S. 43: Staat
ist die Gesamtheit der Einrichtungen zur Bildung der Kollektivkraft eines
Volkes und zur Verfügung über sie.
177 Sammlung HECKENAST S. 15.
158 ZOLGER 8.2. 0. S. 113 ff. Die Wiener Regierung hatte die staats-
rechtliche Kontinuität der Einheit des Heeresbefehls durch die Fassung
ihres Gegenvorschlags urgiert, daß der Heeresbefehl auch fernerhin
unter die allerhöchste landesfürstliche Verfügung gehöre. Auch die Kontra-
signierung der Akte der äußeren Verwaltung durch zwei Minister war von